Reichs-Gesetzblatt —
Jahrgang 1918
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Inhalt: Weinsteuergesetz. S. 831. — Gesetz zur Anderung des Schaumweinsteuergesetzes. S. 847. —
Gesetz, betreffend die Bestenerung von Mineralwässern und künstlich bereiteten Gelränken sowie die
Erhöhung der Zölle für Kaffee und Tec. S. 840.
(Nr. 64102) Weinsteuergesetz. Vom 26. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Gegenstand und Höhe der Weinsteuer
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Wein und Traubenmost, ferner dem Weine ähnliche Getränke unterliegen,
wenn sie zum Verbrauch im Inland bestimmt sind, einer in die Reichskasse
fließenden Abgabe (Weinsteuer) in Höhe von zwanzig vom Hundert des steuer—
pflichtigen Wertes. Der Bundesrat ist ermächligt und auf Verlangen des
Reichstags verpflichtet, nach Beendigung des Krieges den Steuersatz für Weine
im steuerpflichtigen Werte von nicht mehr als zwei Mark für das Liter auf fünfzehn
vom Hundert des Wertes herabzusetzen.
Wo in diesem Gesetze von Wein ohne nähere Bezeichnung die Rede ist,
sind darunter die im Abs. 1 aufgeführten Erzeugnisse zu verstehen.
Steuerpflichtige
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Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer Wein an einen Verbraucher
abgibt, ferner wer unversteuerten Wein dem Verbrauch im eigenen Haushalt oder
Betriebe zuführt, und wer als Verbraucher Wein aus dem Ausland bezieht.
Reichs-Gesetzbl. 1918. 156
Ausgegeben zu Berlin den 1. August 1918