Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 93 — 329 
In den städtischen Kommunalverbänden erfolgt die Umlegung unmittelbar auf die kuh- 
haltenden Betriebe. 
Bei der Umlegung auf die Gemeinden haben die Kommunalverbände die besonderen Ver- 
hältnisse der einzelnen Gemeinden zu berücksichtigen. Den Gemeinden steht gegen die Umlegung 
die Beschwerde an den Landeskommissär zu. 
Die Umlegung auf die kuhhaltenden Betriebe in den Gemeinden erfolgt durch den 
Gemeinderat: dieser kann hierfür einen Ausschuß ernennen, an dessen Spitze der Bürgermeister 
steht und welchem Vertreter der kuhhaltenden Betriebe und der Verbraucher angehören. Bei 
der Umlegung auf die kuhhaltenden Betriebe ist davon auszugehen, daß die Gemeinde auf 
alle Fälle die ihr auferlegten Mengen aufbringen muß, den Kuhhaltern aber für sich und ihre 
Haushalts= und Wirtschaftsangehörigen (Selbstversorger) der Bedarf an Milch zu belassen ist. 
Es ist hiernach von den Betrieben mit einer größeren Zahl von Milchkühen regelmäßig eine 
höhere Ablieferung für die einzelne Milchkuh zu verlangen als von den Betrieben mit einer 
oder wenigen Milchkühen. Auch ist bei der Bemessung der Abgabepflicht die Zahl der Haus- 
halts= und Wirtschaftsangehörigen und die Haltung von Ziegen in dem betreffenden Betriebe 
zu berücksichtigen. Den jeweiligen Schwankungen in den Betriebsverhältnissen ist durch Er- 
höhung oder Minderung der Abgabepflicht Rechnung zu tragen. Gegen die Umlegung auf 
die kuhhaltenden Betriebe ist, falls ein Ausschuß ernannt wurde, die Beschwerde an den 
Gemeinderat und gegen dessen Entscheidung weitere Beschwerde an das Bezirksamt gegeben, 
welches endgültig entscheidet. 
86. 
Die Kuhhalter sind verpflichtet, die ihnen aufgegebene Lieferung in frischer Vollmilch von 
guter Beschaffenheit auszuführen und die Milch, falls sie nicht vom Empfänger bei den Kuh- 
haltern abgeholt wird, an eine Sammelstelle zu bringen. 
In Hofgemeinden oder bei erheblicher Eutfernung eines kuhhaltenden Betriebs von der 
Sammelstelle ist die Milch entweder bei den kuhhaltenden Betrieben abzuholen oder für die 
Verbringung zur Sammelstelle eine besondere vom Kommnnalverband festzusetzende Vergütung 
zu entrichten. 
Über die Frage, ob die Milch vom Empfänger abzuholen oder an die Sammesstelle, 
gegebenenfalls gegen Vergütung, zu verbringen ist, entscheidet im Streitfalle das Bezirksamt 
des Erzeugungsortes, vorbehaltlich der Beschwerde an den Landeskommissär. 
§ 7. 
Ergeben sich Schwierigkeiten gegen die Ablieferung von Vollmilch wegen der Entlegenheit 
einzelner kuhhaltender Betriebe oder weil der Empfänger der Vollmilch diese ausnahmsweise 
nicht verwerten kann, so kann zwischen dem Lieferungspflichtigen und dem Empfänger statt 
der Lieferung von Vollmilch die Lieferung von Butter und Magermilch oder von Butter und 
Onark vereinbart werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Bezirksamt 
98.
	        
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