Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

406 — Nr. 109 — 
Sind bei der Verteilung des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden, so ent- 
scheidet das Los, welcher Liste der Vertreter zuzuteilen ist. 
g 2i. 
Verbundene Vorschlagslisten gelten gegenüber anderen als eine einzige. 
Die auf sie entfallenden Sitze werden demnächst auf die einzelnen verbundenen Vor— 
schlagslisten nach dem in § 20 bestimmten Verfahren verteilt. 
8 22. 
Für die Zuweisung der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenden Sitze an die vor- 
geschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in der die Bewerber in der Vorschlags- 
liste aufgeführt sind. 
§ 23. 
Über die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift 
zu fertigen Dieselbe enthält Zeit und Ort der Wahlhandlung, die Namen der Mitglieder 
des Wahlvorstandes und des Schriftführers, die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt 
haben, die Entscheidungen über die Zulassung zur Wahl, sowie alle sonstigen Vorfälle, die 
für die Gültigkeit der Wahl in Betracht kommen, die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, 
ferner die in jeder Vorschlagsliste und jeder Gruppe verbundener Vorschlagslisten zugefallene 
Stimmenzahl, die berechneten Höchstzahlen, deren Verteilung auf die Vorschlagslisten und die 
Namen der Gewählten. 
Die Wahlakten sind von dem Inhaber des Betriebs so lange zu verwahren, als der 
gewählte Ausschuß in Tätigkeit bleibt. 
g 24. 
Das Ergebnis der Wahl ist durch den Wahlleiter spätestens drei Tage nach dem Wahltag 
in den Arbeitsräumen anzuschlagen und dem Bezirksamt, sowie dem Gewerbeaufsichtsamt 
mitzuteilen. 
§ 25. 
Gleichzeitig hat der Wahlleiter den Gewählten das Ergebnis der Wahl mitzuteilen. Geht 
binnen drei Tagen keine ablehnende Erklärung ein, so gilt die Wahl als angenommen. 
Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so gilt an seiner Stelle der auf derselben Liste nach 
ihm Vorgeschlagene, noch nicht Gewählte, als gewählt. 
g 26. 
Die Gültigkeit der Wahl kann binnen drei Tagen nach der Bekanntmachung des Wahl- 
ergebnisses angefochten werden. über die Beschwerden entscheidet der Bezirksrat endgültig.
	        
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