76 — Nr. 24 —
82.
Roggenbrot ist in Stücken von 750 Gramm und 1500 Gramm zu bereiten und mit der
Zifser zu bezeichnen, die dem Monatstag seiner Herstellung entspricht.
Vorstehende Bestimmung gilt nicht für die Herstellung von Brot in privaten Haus-
haltungen, auch wenn für diese das Ausbacken des Teigs in einer Bäckerei erfolgt.
83.
Die Kommunalverbände können die Herstellung von Wasserweck und Zwieback für Kranke
auf bestimmte Betriebe beschränken. Die Abgab dieser Ware darf nur gegen einen besonderen,
vom Kommunalverband oder der von ihm bezeichneten Stelle ausgegebenen Ausweis erfolgen.
Hierbei sind die vom Ministerium des Innern erlassenen Richtlinien zu beachten.
84.
Das Bereiten von Kuchen, welche inländisches Weizen- oder Roggenmehl enthalten, ist
verboten. Die Vorschrift findet auf die Herstellung von Obstkuchen in privaten Haushaltungen
keine Anwendung.
85.
Den Bäckereien ist die Herstellung und die Verabfolgung von Kuchen, auch wenn sie
inländisches Roggen= oder Weizenmehl nicht enthalten, sowie von sonstigem Gebäck, dessen
Bereitung in Konditoreien üblich ist, verboten. Das Ausbacken des in privaten Haushaltungen
hergestellten Teiges für Obstkuchen ist jedoch den Bäckereien gestattet.
Als Bäckereien im Sinne dieser Bestimmung gelten diejenigen gewerblichen Betriebe, welche
Brot zum Verkauf herstellen.
86.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf die von Keks-, Zwieback-,
Waffel, Honigkuchen-, Pfefferkuchen= oder Lebkuchen-Fabriken hergestellten Erzeugnisse, soweit
sie aus Getreide oder Mehl bereitet werden, das den Fabriken von der Reichsgetreidestelle
geliefert wird.
§ 7.
Die §88 7—9 unserer Verordnung vom 11. August 1916, den Verkehr mit Brotgetreide
und Mehl aus der Ernte 1916 betreffend (Gesetzes und Verordnungsblatt Seite 219), werden
aufgehoben.
88.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1917 in Kraft.
Karlsruhe, den 21. März 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Druck und Verlag von Malsch & Nogel in Karlsrube