Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

194 — Nr. 17 — 
88. 
Verläßt der Aufziehende seinen neuen Aufenthaltsort, so hat er sich von der Lebens- 
mittelversorgung abzumelden. 
Die Vorschrift des § 5 findet entsprechende Anwendung Über die erfolgte Abmeldung 
ist Bescheinigung nach § 6 zu erteilen. Für die Abmeldung von Fremden, welche sich zum 
Zwecke der Kur oder Erholung in einem Bade= oder Kurort oder in einer Sommerfrische 
in der Zeit vom 15. Juni bis 30. September 1917 länger als 14 Tage aufgehalten haben, 
gelten die Bestimmungen des § 18. 
89. 
Unternehmer, welche Fremde beherbergen, sind dafür verantwortlich, daß die bei ihnen 
wohnenden Fremden ihrer Verpflichtung zur Anmeldung und Abmeldung bei der vom Kom— 
munalverband bezeichneten Stelle nachkommen. Sie haben sich darüber zu verlässigen, daß 
Fremde, die sich für einen längeren als 14 tägigen Aufenthalt bei ihnen einfinden, im Besitze 
der Abmeldebescheinigung sind oder eine solche nachträglich beschaffen, falls sie gegen ihre 
ursprüngliche Absicht den Aufenthalt über 14 Tage ausdehnen. 
III. Bestimmungen für den Fremdenverkehr. 
8 10. 
Wer, ohne im Besitze der Erlaubnis zum Betrieb einer Gastwirtschaft oder einer Privat- 
krankenanstalt zu sein, in den Kreisen Baden, Offenburg, Freiburg, Lörrach, Waldshut und 
Villingen, sowie in den Amtsbezirken Heidelberg, Eberbach, Konstanz und Überlingen Fremde 
gegen Entgelt beherbergt, bedarf hierzu der Erlaubnis des Kommunalverbands. 
Kommunalverbände, für welche die Vorschrift des vorstehenden Absatzes nicht gilt, können 
ihrerseits vorschreiben, daß von den in Absatz 1 genannten Personen zur Beherbergung von 
Fremden gegen Entgelt die Erlaubnis des Kommnnalverbands einzuholen ist. 
11. 
Die Erlaubnis nach § 10 kann der Kommunalverband versagen oder nur mit Einschräu- 
kung oder bedingungsweise erteilen. 
Durch die Aufnahme von Fremden werden Landwirte, Kuh= und Hühnerhalter usw. von 
ihrer Verpflichtung, nach Maßgabe der hierüber bestehenden Vorschriften Vrotgetreide, Milch, 
Eier und sonstige Lebensmittel abzuliefern, nicht befreit. 
12. 
Anzeigen, in welchen eine bessere Verpflegung angekündigt wird, als sie den allgemeinen 
Ernährungsverhältnissen entspricht, sind verboten.
	        
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