Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

— Nr 47 195 
13. 
Handeln Unternehmer, welche Fremde gegen Entgelt beherbergen oder verpflegen, den 
Vorschriften der §§ 9 und 12 zuwider oder beschaffen sie sich selbst oder durch Angestellte 
vorschriftswidrig Lebensmittel, so hat der Kommunalverband die Zuweisung von Lebensmitteln 
für ihren Betrieb mit sofortiger Wirkung zu sperren. 
14. 
Für Fremde, welche auf unzulässige Weise sich Lebensmittel beschaffen, hat der Kommunal= 
verband die Lebensmittelzuweisung mit sofortiger Wirkung zu sperren. Die Lebensmittelkarten, 
mit Ausnahme der Reichsfleischkarte, der Zuckerkarte und der Reichsreisebrotmarken, sind solchen 
Fremden abzunehmen. Die sie beherbergenden Unternehmer sind verpflichtet, ihnen auf Auf- 
forderung des Bezirksamts oder des Kommunalverbands mit sofortiger Wirkung zu kündigen. 
Auf der Abmeldebescheinigung (§ 6) ist von der vom Kommunalverband beauftragten Stelle 
zu beurkunden, daß wegen unzulässiger Beschaffung von Lebensmitteln die Zuweisung von 
Lebensmitteln an den Fremden gesperrt wurde. Auf Grund einer Abmeldebescheinigung, 
welche diesen Vermerk trägt, ist die Ausstellung von Lebensmittelkarten im Großherzogtum an 
den Fremden außerhalb seines Wohnsitzes zu verweigern. 
15. 
In den allgemeinen Aufenthaltsräumen der Gastwirtschaften in Kur= und Badeorten 
sowie in Sommerfrischen sind Anschläge mit dem Hinweis anzubringen, daß der unerlaubte 
Lebensmittelaufkauf außer Strafanzeige und Wegnahme der unbefugt erworbenen Lebensmittel 
die sofortige Sperrung der Lebensmittelzuweisung für die Zuwiderhandelnden und die Weg- 
nahme der Lebensmittelkarten zur Folge hat. 
8 16. 
Gegen die Versagung der Erlaubnis nach § 10 sowie gegen die Sperrung der Lebens- 
mittelzuweisung in den Fällen der §§ 13 und 14 steht den Betroffenen die Beschwerde an den 
Landeskommissär zu, welcher endgültig entscheidet. Die Beschwerde hat keine aufschiebende 
Wirkung. 
IV. Ausgleichsverfahren. 
§ 17. 
Für die Fremden, welche sich in der Zeit vom 15. Juni bis 30. September 1917 in 
Badeorten, Kurorten oder Sommerfrischen zum Zwecke der Kur oder Erholung aufhalten und 
sich unter Einreichung der Abmeldebescheinigung von der Lebensmittelversorgung ihres bisherigen 
Aufenthaltsortes (§ 6) bei der vom Kommunalverband bezeichneten Stelle anmelden, hat der 
Kommunalverband nach Möglichkeit die rationierten Lebensmittel zur Verfügung zu stellen. 
Den Kommunalverbänden wird hierfür Ersatz an Lebensmitteln gewährt. Sie erhalten vorbe- 
haltlich endgültiger Abrechnung eine vorschußweise Zuweisung von den Landesversorgungsstellen.
	        
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