Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

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Wolmung kann schriftlich oder durch Fernsprecher bei der Post bestellt werden. Für die Bestell. 
schreiben oder karten wird keine Gebühr erhoben: sie können in die Briefkasten gelegt oder den 
bestellenden Boten mitgegeben werden. " 
Die Landbesteller dürfen auf ihren Bestellgängen zur Ablieferung an die Postanstalt oder 
zur Bestellung unterwegs annehmen: 
gewöhnliche und einzuschreibende Briefsendungen, 
Postanweisungen, 
gewöhnliche und einzuschreibende Paketc, 
Nachnahmesendungen und 
Wertsendungen bis 800 (0 im einzelnen. 
Zur Mitnahme von Paketen sind die Landbesteller zu Fuß nur soweit verpflichtet, als sie 
die Pakete geschützt unterbringen können und keine Unzuträglichkeiten für die Beförderung oder 
Bestellung anderer Sendungen zu befürchten sind. 
Die Landbesteller nehmen auf ihren Bestellgängen auch Bestellungen auf Zeitungen an. 
IV Jeder Lamwbesteller führt auf seinem Bestellgang ein Annahmebuch mit sich, in das 
er einzutragen hat: 
die angenommenen Wert und Einschreibsendungen, Postanweisungen, Pakete und 
Nachnahmesendungen, 
die zum Freimachen dieser Sendungen bar entrichteten Beträge, 
die Bestellungen auf Zeitungen nebst den ihm hierfür übergebenen Geldbeträgen. 
Ein Annahmebuch führt auch jeder zur Annahme gewöhnlicher Pakete ermächtigte Paket 
besteller mit sich. 
Der Einlieferer oder Auftraggeber ist berechtigt, sich von der Eintragung in das Annahme 
buch zu überzeugen:; auch kann er sie selbst vornehmen. 
Einlieferungsscheine über angenommene Sendungen und Quikltungen über Zeitungsgelder 
stellt nur die Postanstalt aus: sie werden dem Einlieferer usw beim nächsten Bestellgang 
überbracht. 
V. Muß die Postanstalt des Landbestellers portopflichtige Einschreibbriefsendungen, Paket#e 
bis 2¼ kg einschließlich, Postanweisungen und Wertbriefe (III), die er auf seinem Bestell 
gunge sammelt, nach einer anderen Postanstalt weitersenden, so ist für jede Sendung außer 
dem Porto, der Reichsabgabe und den sonstigen Gebühren eine Nebengebühr von 5 J, für 
jedes Paket von höherem Gewicht als 2½ kg eine solche von 20 J vorauszuentrichten. 
VI Für gewöhnliche Pakete (III), die die Paketbesteller auf ihren Fahrten einsammeln, 
ist außer dem Porto und der Reichsabgabe eine Nebengebühr von 10 J vorauszuentrichten 
VII Die Posthilfstelle nimmt gewöhnliche Briefsendungen an und, wenn sie dazu besonders 
ermächtigt ist, auch gewöhnliche Pakete. Die Annahme von Wert= und Einschreibsendungen 
und Postanweisungen gehört nicht zu ihren dienstlichen Pflichten, doch darf sie solche Sendungen 
in dem unter llI festgesetzten Umfang zur Weitergabe an den Landbesteller übernehmen. Die 
5.
	        
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