Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

400 — Nr. 91 — 
83. 
Theater, Lichtspielhäuser, Räume, in denen Schaustellungen stattfinden, sowie öffentliche 
Vergnügungsstätten aller Art sind um 10 Uhr abends zu schließen. 
84. 
Unberührt durch die Bestimmungen dieser Verordnung bleiben ortspolizeiliche Vorschriften, 
durch welche die Polizeistunde auf eine frühere Zeit als 10 Uhr festgesetzt wird, sowie die 
Befugnis zur Kürzung der Polizeistunde, die den Bezirksämtern durch § 3 der Verordnung 
des Ministeriums des Innern vom 24. Juli 1907, Polizeistunde betreffend (Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 303), eingeräumt ist. Die Stunde der Schließung eines Betriebs ist 
zugleich Polizeistunde im Sinne des § 365 Reichs-Strafgesetzbuch. 
85. 
Offene Verkaufsstellen müssen von 6 Uhr abends bis 9 Uhr vormittags sowie an den Sonn- 
tagen geschlossen bleiben. So lange die offenen Verkaufsstellen geschlossen sind, darf deren 
Belenchtung nicht erfolgen. Eine halbe Stunde vor dem Offnen der Verkaufsstellen dürfen in 
ihnen die vorbereitenden Arbeiten für den Verkauf vorgenommen werden. 
86. 
An den Samstagen dürfen die offenen Verkaufsstellen bis 8 Uhr abends und an den 
3 Sonntagen vor Weihnachten von 11 Uhr vormittags bis 6 Uhr abends geöffnet sein. Die 
Kommunalverbände können, soweit ein Bedürfnis hierfür besteht, zulassen, daß auch an den 
Montagen die offenen Verkaufsstellen bis 7 Uhr abends geöffnet sind. 
Verkaufsstellen, in denen der Verkauf von Lebensmitteln als Haupterwerbszweig betrieben 
wird, dürfen an den Werktagen allgemein bis 8 Uhr abends geöffnet bleiben und mit dem 
Verkauf vor 9 Uhr vormittags beginnen. Verkaufsstellen für Frischmilch dürfen außerdem 
an den Sonntagen zu der von der Ortspolizeibehörde bestimmten Zeit offen gehalten werden. 
87. 
Die ländlichen Kommunalverbände können für solche Gemeinden, in welchen sich der 
Hauptverkauf bisher an den Sonntagen vollzogen hat, gestatten, daß die offenen Verkaufs- 
stellen an den Sonntagen nach Beendigung des vormittägigen Hauptgottesdienstes während 
zwei Stunden geöffnet sind. 
88. 
Unter die Vorschriften der §§ 5 und 6 fallen nicht die Apotheken Hinsichtlich der 
Friseur= und Barbiergeschäfte verbleibt es auch daun bei den bisherigen Vorschriften, wenn 
sie mit einer offenen Verkaufsstelle verbunden sind. In dieser darf jedoch in der Zeit, während 
welcher die offenen Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, ein Verkauf von Waren nicht statt- 
finden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.