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83.
Theater, Lichtspielhäuser, Räume, in denen Schaustellungen stattfinden, sowie öffentliche
Vergnügungsstätten aller Art sind um 10 Uhr abends zu schließen.
84.
Unberührt durch die Bestimmungen dieser Verordnung bleiben ortspolizeiliche Vorschriften,
durch welche die Polizeistunde auf eine frühere Zeit als 10 Uhr festgesetzt wird, sowie die
Befugnis zur Kürzung der Polizeistunde, die den Bezirksämtern durch § 3 der Verordnung
des Ministeriums des Innern vom 24. Juli 1907, Polizeistunde betreffend (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 303), eingeräumt ist. Die Stunde der Schließung eines Betriebs ist
zugleich Polizeistunde im Sinne des § 365 Reichs-Strafgesetzbuch.
85.
Offene Verkaufsstellen müssen von 6 Uhr abends bis 9 Uhr vormittags sowie an den Sonn-
tagen geschlossen bleiben. So lange die offenen Verkaufsstellen geschlossen sind, darf deren
Belenchtung nicht erfolgen. Eine halbe Stunde vor dem Offnen der Verkaufsstellen dürfen in
ihnen die vorbereitenden Arbeiten für den Verkauf vorgenommen werden.
86.
An den Samstagen dürfen die offenen Verkaufsstellen bis 8 Uhr abends und an den
3 Sonntagen vor Weihnachten von 11 Uhr vormittags bis 6 Uhr abends geöffnet sein. Die
Kommunalverbände können, soweit ein Bedürfnis hierfür besteht, zulassen, daß auch an den
Montagen die offenen Verkaufsstellen bis 7 Uhr abends geöffnet sind.
Verkaufsstellen, in denen der Verkauf von Lebensmitteln als Haupterwerbszweig betrieben
wird, dürfen an den Werktagen allgemein bis 8 Uhr abends geöffnet bleiben und mit dem
Verkauf vor 9 Uhr vormittags beginnen. Verkaufsstellen für Frischmilch dürfen außerdem
an den Sonntagen zu der von der Ortspolizeibehörde bestimmten Zeit offen gehalten werden.
87.
Die ländlichen Kommunalverbände können für solche Gemeinden, in welchen sich der
Hauptverkauf bisher an den Sonntagen vollzogen hat, gestatten, daß die offenen Verkaufs-
stellen an den Sonntagen nach Beendigung des vormittägigen Hauptgottesdienstes während
zwei Stunden geöffnet sind.
88.
Unter die Vorschriften der §§ 5 und 6 fallen nicht die Apotheken Hinsichtlich der
Friseur= und Barbiergeschäfte verbleibt es auch daun bei den bisherigen Vorschriften, wenn
sie mit einer offenen Verkaufsstelle verbunden sind. In dieser darf jedoch in der Zeit, während
welcher die offenen Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, ein Verkauf von Waren nicht statt-
finden.