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den Namen des Schulleiters, sofern der Unternehmer nicht selbst der Leiter der
Schule ist, und sämtlicher Lehrer der Anstalt unter Angabe von Vor= und Zuname,
Geburtszeit und --Ort und Staatsangehörigkeit;
Angabe der Lehrmittel, die der Schule zur Verfügung stehen;
. die Angabe, ob die Schule nur für männliche oder weibliche Personen oder für
beide Geschlechter bestimmt ist, und ob mit ihr ein Internat verbunden werden soll;
. die Bezeichnung der öffentlichen Schulgattung, deren Ziele die Anstalt verfolgt oder
weiter ausgestaltet;
Bestimmungen über Aufnahme und Entlassung der Schüler, Ausstellung von Zeng-
nissen, Angaben über die Höhe des Schulgelds in den einzelnen Fächern.
Den Gesuchen sind beizulegen:
1. amtliche Nachweise über die sittliche Würdigkeit des Unternehmers, des Leiters und
sämtlicher Lehrer;
2. Nachweise über die Befähigung des Leiters und sämtlicher Lehrer zur Unterrichts-
erteilung;
3. der Nachweis, daß der Unternehmer die zum Betriebe der Schule nötigen Mittel
besitzt;
4. der vollständige Lehrplan;
Lageplan, Grund= und Aufrisse der Anstaltsräume einschließlich der für das Internat
bestimmten, im Maßstab von mindestens 1:100.
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Wer an einer solchen Anstalt unterrichten will, hat durch den Anstaltsleiter durch
Vermittelung des Bezirksamts ein Gesuch um Erlaubnis zur Unterrichtserteilung an
das Landesgewerbeamt Abteilung II zu richten.
Dem Gesuche sind beizulegen:
1. der Nachweis über die sittliche Würdigkeit;
2. der Nachweis über die Befähigung zur Unterrichtserteilung an der betreffenden
Anstalt.
mDer Befähigungsnachweis kann geliefert werden:
1. durch den Nachweis der Anstellungsfähigkeit an staatlichen Schulen der gleichen Art;
2. durch den Nachweis einer ausreichenden allgemeinen und beruflichen Bildung;
3. wenn der Gesuchsteller die in Ziffer 1 und 2 verlangten Nachweise nicht erbringen
kann, durch eine besondere Prüfung.
Als Mindestmaß bei der besonderen Prüfung werden von dem Gesuchsteller die-
jenigen Kenntnisse verlangt, welche die Lehrpläne der öffentlichen gewerblichen oder
kanfmännischen Schulen als Lehrziel der obersten Klasse bestimmen. Die Prüfung
wird von einem Prüfungsausschuß, dessen Mitglieder von dem Landesgewerbeamt
ernannt werden, abgenommen. Die näheren Bestimmungen über die Prüfung werden
vom Landesgewerbeamt mit Zustimmung des Ministeriums des Innern erlassen.