Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

432 
— 
—. 
— Nr. 94 — 
Ou 
den Namen des Schulleiters, sofern der Unternehmer nicht selbst der Leiter der 
Schule ist, und sämtlicher Lehrer der Anstalt unter Angabe von Vor= und Zuname, 
Geburtszeit und --Ort und Staatsangehörigkeit; 
Angabe der Lehrmittel, die der Schule zur Verfügung stehen; 
. die Angabe, ob die Schule nur für männliche oder weibliche Personen oder für 
beide Geschlechter bestimmt ist, und ob mit ihr ein Internat verbunden werden soll; 
. die Bezeichnung der öffentlichen Schulgattung, deren Ziele die Anstalt verfolgt oder 
weiter ausgestaltet; 
Bestimmungen über Aufnahme und Entlassung der Schüler, Ausstellung von Zeng- 
nissen, Angaben über die Höhe des Schulgelds in den einzelnen Fächern. 
Den Gesuchen sind beizulegen: 
1. amtliche Nachweise über die sittliche Würdigkeit des Unternehmers, des Leiters und 
sämtlicher Lehrer; 
2. Nachweise über die Befähigung des Leiters und sämtlicher Lehrer zur Unterrichts- 
erteilung; 
3. der Nachweis, daß der Unternehmer die zum Betriebe der Schule nötigen Mittel 
besitzt; 
4. der vollständige Lehrplan; 
Lageplan, Grund= und Aufrisse der Anstaltsräume einschließlich der für das Internat 
bestimmten, im Maßstab von mindestens 1:100. 
p!* 
- 
It1 
Wer an einer solchen Anstalt unterrichten will, hat durch den Anstaltsleiter durch 
Vermittelung des Bezirksamts ein Gesuch um Erlaubnis zur Unterrichtserteilung an 
das Landesgewerbeamt Abteilung II zu richten. 
Dem Gesuche sind beizulegen: 
1. der Nachweis über die sittliche Würdigkeit; 
2. der Nachweis über die Befähigung zur Unterrichtserteilung an der betreffenden 
Anstalt. 
mDer Befähigungsnachweis kann geliefert werden: 
1. durch den Nachweis der Anstellungsfähigkeit an staatlichen Schulen der gleichen Art; 
2. durch den Nachweis einer ausreichenden allgemeinen und beruflichen Bildung; 
3. wenn der Gesuchsteller die in Ziffer 1 und 2 verlangten Nachweise nicht erbringen 
kann, durch eine besondere Prüfung. 
Als Mindestmaß bei der besonderen Prüfung werden von dem Gesuchsteller die- 
jenigen Kenntnisse verlangt, welche die Lehrpläne der öffentlichen gewerblichen oder 
kanfmännischen Schulen als Lehrziel der obersten Klasse bestimmen. Die Prüfung 
wird von einem Prüfungsausschuß, dessen Mitglieder von dem Landesgewerbeamt 
ernannt werden, abgenommen. Die näheren Bestimmungen über die Prüfung werden 
vom Landesgewerbeamt mit Zustimmung des Ministeriums des Innern erlassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.