Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917. (49)

58 — Nr. 18 — 
Statt des rohen Fettes kann auch ausgelassenes Schweinefett in der gleichen Menge in 
guter Beschaffenheit abgegeben werden. Die Vergütung für ein Pfund ausgelassenen Schweine- 
fettes beträgt 2 4 40 J. 
82. 
Von der Verpflichtung zur Fettabgabe sind Krankenhäuser und ähnliche Anstalten, welche 
ausschließlich zur Versorgung der von ihnen zu verköstigenden Personen, sowie gewerbliche 
Betriebe, welche ausschließlich zur Versorgung ihrer Angestellten und Arbeiter Hausschlachtungen 
von Schweinen vornehmen, befreit. 
83. 
Die Kommunalverbände haben das abgelieferte Fett der Geschäftsstelle der Lebensmittel- 
verteilungsstelle für Schwerstarbeiter in Mannheim zur Verfügung zu stellen, welche es zur 
Versorgung der Schwerstarbeiter und, soweit ausreichende Mengen vorhanden sind, auch der 
übrigen Arbeiter der Rüstungsindustrie zu verwenden hat. Die Geschäftsstelle der Lebens- 
mittelverteilungsstelle für Schwerstarbeiter wird tunlichst zum Voraus die Betriebe bezeichnen, 
an welche die Ablieferung des Fettes aus dem Kommunalverband zu erfolgen hat. Die Ab- 
lieferung ist so zu beschleunigen, daß ein Verderben des Fettes ausgeschlossen ist. Die in 
der Vorwoche an die einzelnen Betriebe abgelieferten Mengen hat der Kommunalverband jeweils 
der Geschäftsstelle der Lebensmittelverteilungsstelle für Schwerstarbeiter und der Landes- 
vermittlungsstelle beim Statistischen Landesamt anzuzeigen. 
84. 
Die näheren Anordnungen zum Vollzug der Verordnung in ihrem Bezirk treffen die 
Kommunalverbände. 
  
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 4. März 1917. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Bekanntmachung. 
(Vom 17. Februar 1917.) 
Vorratserhebungen betreffend. 
Auf Grund des § 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum Groß- 
herzogtum Baden und zu den Hohenzollern'schen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) 
gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das folgende:
	        
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