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Bei Grundstücken, die Eigentum eines Gemarkungsinsassen sind, jedoch von einem in
einer anderen Gemarkung wohnenden Betriebsinhaber gepachtet sind oder sonst genutzt werden,
hat die Gemeindebehörde dem Bürgermeisteramte des landwirtschaftlichen Betriebssitzes des
Pächters oder sonstigen Nutzungsberechtigten eine kurze Mitteilung über das Besitzverhältnis
zu übersenden, damit jenes die Nachricht bei Aufstellung seiner Ortsliste berücksichtigen kann.
85.
Die Gemeindebehörden haben die Richtigkeit der Flächenangaben (§ 4) zu überwachen und
nachzuprüfen.
Sie haben die ausgefüllten Ortslisten aufzurechnen (zu summieren), zusammenzustellen,
abzuschließen und mit der Beurkundung der Vollständigkeit zu versehen.
Die Ortsliste ist nur in einer Fertigung (Urschrift) aufzustellen und spätestens zum
20. Juni 1918 dem Großherzoglichen Bezirksamt vorzulegen.
86.
Die Großherzoglichen Bezirksämter haben die Gesamtergebnisse der einzelnen Ortslisten
in einer Bezirksübersicht (Muster 2 der Bundesratsverordnung) zusammenzustellen und diese
samt den Ortslisten sämtlicher Bezirksgemeinden spätestens zum 26. Juni 1918 dem Groß-
herzoglichen Statistischen Landesamt einzureichen.
§ 7.
Zuständige Behörde im Sinne des § 7 Absatz 2 der Bundesratsverordnung ist das
Bürgermeisteramt.
Karlsruhe, den 6. April 1918.
-«.,..-. Großherzogliches Ministerium
Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz
des Innern: und des Auswärtigen:
von Bodman. Düringer.
Dr. Schühly.
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsruhe.