Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

100 Nr. 16 — 
Bei Grundstücken, die Eigentum eines Gemarkungsinsassen sind, jedoch von einem in 
einer anderen Gemarkung wohnenden Betriebsinhaber gepachtet sind oder sonst genutzt werden, 
hat die Gemeindebehörde dem Bürgermeisteramte des landwirtschaftlichen Betriebssitzes des 
Pächters oder sonstigen Nutzungsberechtigten eine kurze Mitteilung über das Besitzverhältnis 
zu übersenden, damit jenes die Nachricht bei Aufstellung seiner Ortsliste berücksichtigen kann. 
85. 
Die Gemeindebehörden haben die Richtigkeit der Flächenangaben (§ 4) zu überwachen und 
nachzuprüfen. 
Sie haben die ausgefüllten Ortslisten aufzurechnen (zu summieren), zusammenzustellen, 
abzuschließen und mit der Beurkundung der Vollständigkeit zu versehen. 
Die Ortsliste ist nur in einer Fertigung (Urschrift) aufzustellen und spätestens zum 
20. Juni 1918 dem Großherzoglichen Bezirksamt vorzulegen. 
86. 
Die Großherzoglichen Bezirksämter haben die Gesamtergebnisse der einzelnen Ortslisten 
in einer Bezirksübersicht (Muster 2 der Bundesratsverordnung) zusammenzustellen und diese 
samt den Ortslisten sämtlicher Bezirksgemeinden spätestens zum 26. Juni 1918 dem Groß- 
herzoglichen Statistischen Landesamt einzureichen. 
§ 7. 
Zuständige Behörde im Sinne des § 7 Absatz 2 der Bundesratsverordnung ist das 
Bürgermeisteramt. 
Karlsruhe, den 6. April 1918. 
-«.,..-. Großherzogliches Ministerium 
Großherzogliches Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz 
des Innern: und des Auswärtigen: 
von Bodman. Düringer. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Karlsruhe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.