Nr. 20 "
Gesehzes- und Verardnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 4. Mai 1918.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: Kriegszuschläge zu den Gebühren der Gerichtsvollzieherordnung betreffend.
Verordnungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Instizund des Aus-
wärtigen: Kriegszuschläge zu den Protestgebühren der Gerichtsvollzieher betreffend; des Ministeriums des Groß=
herzoglichen Hauses, der Instiz und des Auswärtigen und des Ministeriums des Innern: die
Ergänzung der Gemeindegebührenordnung betreffend; des Ministeriums des Innern: den Handel mit gebrauchten
Möbeln, Betten u. s. w. betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 30. April 1918.)
Kriegszuschläge zu den Gebühren der Gerichtsvollzieherordnung betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Justiz und nach Anhörung Unseres Staats-
ministeriums verordnen Wir, was folgt:
§ 1.
Die Gebührensätze der § 38 Absatz 1 Buchstabe 3, c bis l, § 40 Absatz 1 bis 7 und
§ 41 Absatz 1 der Gerichtsvollzieherordnung erhöhen sich um drei Zehntel. Die Reisekosten
der Gerichtsvollzieher (§ 40 Absatz 8, § 41 Absatz 1 der Gerichtsvollzieherordnung) erhöhen
sich von 10 Pfennig für das Kilometer auf 20 Pfennig.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
zweiten Jahres nach Beendigung des gegenwärtigen Kriegszustandes außer Kraft.
Gegeben zu Karlsruhe, den 30. April 1918.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl:
F. K. Müller.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918. 23
Düringer.