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mit Lebensmitteln aus den ihm für den Fremdenverkehr überwiesenen Mengen zu beliefern. Das
Ministerium des Innern wird denjenigen Kommunalverbänden die Zahl der Übernachtungen
(§ 6 Absatz 1) und die Menge der für den Fremdenverkehr überwiesenen Lebensmittel kürzen,
welche nicht eine vom Ministerium bestimmte Zahl von Verpflegungstagen im Ausgleichs-
verfahren nachweisen.
Durch die Badische Nährmittelversorgung wird, soweit die Fremden Abmeldebescheinigungen
aus anderen Bundesstaaten vorgelegt haben, hierwegen Rückersatz von den zuständigen Ver-
sorgungsstellen beansprucht.
8 18.
Zur Durchführung des Ausgleichsverfahrens gelten für die in § 17 bezeichneten Fremden
noch die folgenden besonderen Bestimmungen:
1. Auch solche Fremde, die sich schon am 15. Juni 1918 in einem Heilbad, Kurort oder
Erholungsplatz zum Zwecke der Kur oder Erholung befinden und insgesamt mindestens 14 Tage
zu bleiben gedenken, haben sich, soweit sie das noch nicht getan haben sollten, spätestens bis zum 20. Juni
1918 unter Vorlage einer Bescheinigung über die Abmeldung aus der Lebensmittelversorgung
ihres ständigen Wohn= oder Aufenthaltsortes bei der vom Kommunalverband bezeichneten Stelle
anzumelden.
2. Meldet sich der Fremde von der Lebensmittelversorgung des Heilbades, Kurortes oder
Erholungsplatzes zwecks Rückkehr an seinen Wohnort ab, so ist nach §§ 1 und 2 mit der
Anderung zu verfahren, daß auf der ihm auszustellenden Abmeldebescheinigung durch Aufdruck
oder Aufschrift deutlich lesbar zu vermerken ist:
„Zur Wiederanmeldung am Wohnort, nicht zur Aufrechnung“.
3. Der Tag der Abmeldung ist auf der von den Fremden bei der Anmeldung vorgelegten
Abmeldebescheinigung an der vorgesehenen Stelle einzutragen Die mit diesem Vermerk ver-
sehenen Abmeldebescheinigungen sind am ersten jedes Monats dem Kommunalverband des Heil-
bades, Kurortes oder Erholungsplatzes vorzulegen.
4. Beabsichtigt der sich abmeldende Fremde, seinen Aufenthalt in einem anderen Heilbad,
Kurort oder Erholungsplatz zu nehmen, so ist die Bescheinigung über die erfolgte Abmeldung
auf der Rückseite der seinerzeit von dem Fremden eingereichten Abmeldebescheinigung zu ver-
merken und auf der ersten Seite dieser Abmeldebescheinigung der Besitz von Karten oder von
Vorräten nach § 2 einzutragen. Die Abmeldebescheinigung ist sofort an die zuständige Stelle
des neuen Aufenthaltsortes zu senden und dem Fremden eine Bestätigung hierüber auszu-
händigen. Erfolgt die Abmeldung nach einem Heilbad, Kurort oder Erholungsplatz außerhalb
des Großherzogtums, so ist eine beglaubigte Abschrift der seinerzeit von dem Fremden vorge-
legten Abmeldebescheinigung zu fertigen, auf der noch die Dauer seines Aufenthalts am Orte
der Abmeldung einzutragen ist; mit dieser Abschrift ist nach Ziffer 3 Satz 2 zu verfahren.
5. Am fünften jedes Monats haben die in Betracht kommenden Kommunalverbände der
Badischen Nährmittelversorgung eine UÜbersicht über die Fremden, welche sich auf Grund von
Abmeldebescheinigungen in den Heilbädern, Kurorten oder Erholungsplätzen des Bezirks im
Vormonat zum Zwecke der Kur oder Erholung aufgrhallen haben, getrennt nach den verschie-