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Die Kirchen sind befugt, Anstalten zur theologisch-praktischen Vorbildung der künftigen
Geistlichen sowie Konvikte für Schüler Höherer Lehranstalten und Hochschulstudierende, welche
sich dem geistlichen Beruf widmen wollen, unter folgenden Voraussetzungen zu errichten und
zu unterhalten:
1. die Leiter, Lehrer und Erzieher müssen Deutsche und im Besitz einer allgemein wissen-
schaftlichen Vorbildung (§ 9 Absatz 3 des Gesetzes) sein,
2. die baulichen Einrichtungen müssen derart sein, daß für die Gesundheit der Zöglinge
keine Nachteile zu befürchten sind.
Von der Errichtung einer Anstalt ist dem Kultusministerium unter Beifügung der
erforderlichen Nachweise sowie der für die Anstalt geltenden Satzungen und der Hausordnung
Anzeige zu erstatten.
Jeder Wechsel in der Person des Leiters, eines Lehrers oder eines Erziehers sowie jede
Verlegung der Anstalt in ein anderes Gebäude ist dem Kultusministerium anzuzeigen.
Artikel 3.
Der § 16 a aus Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Februar 1874 wird ausfgehoben.
Artikel 4.
Das Ministerium des Kultus und Unterrichts wird mit dem Vollzug des Gesetzes
beauftragt und gleichzeitig ermächtigt, die Bestimmungen dieses Gesetzes zusammen mit den
unverändert gebliebenen Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Oktober 1860, der Bestimmung
des Gesetzes vom 2. September 1908 und den Vorschriften in Artikel 14 Ziffer VII des
Badischen Einführungsgesetzes vom 23. Dezember 1871 zum Strafgesetzbuch für das Deutsche
Reich in der Fassung des Artikel III des Gesetzes vom 5. Juli 1888 mit fortlaufender Folge
der Paragraphen durch das Gesetzes= und Verordnungsblatt als „Kirchengesetz“ bekannt zu
geben, dabei die dem § 16 des Gesetzes vom 9. Oktober 1860 nachfolgenden Bestimmungen
unter der lberschrift „III. Sonstige Bestimmungen" zusammenzufassen und die Schlußbestimmung
statt mit III mit IV zu versehen.
Gegeben zu Karlsruhe, den 4. Juli 1918.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
Hibsch.