Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 43 — 259 
8 14. 
Die Verwaltung besorgt in den Gemeinden regelmäßig der Gemeinderat. Seine Stelle 
vertritt bei Stiftungen, deren Vorteile sich nur auf die Angehörigen oder Bewohner eines einzelnen 
einer Gemeinde zugehörigen Ortes erstrecken, der für den letzteren bestellte Ortsverwaltungsrat. 
Dieser wie der Gemeinderat sind zur Führung der Verwaltung kraft ihres Gemeindeamts 
verpflichtet und für dieselbe ebenso wie für ihre übrige Dienstsührung verantwortlich. 
15. 
Die von dem Gemeinde= oder Ortsverwaltungsrat zu besorgende Verwaltung erstreckt sich 
mit folgenden Ausnahmen auch auf die stiftungsgemäße Verwendung der Stiftungserträgnisse: 
1. Bei Stiftungen, deren Erträgnisse ganz oder teilweise zur Verteilung unter die Orts- 
armen oder unter die Armen einer Konfession bestimmt sind, geschieht diese Verteilung 
durch die örtliche Armenbehörde (Armenrat, — § 26 des Gesetzes über die Armen- 
pflege), welcher zu solchem Zwecke die nach dem jährlichen Voranschlag zur Verteilung 
erübrigenden Stiftungserträgnisse zur Verfügung zu stellen sind. 
2. Die zum Vorteile von Schülern an Lehranstalten gestifteten Stipendien verleihen auf den 
Vorschlag des Gemeinde= oder Ortsverwaltungsrats in allen Fällen die Schulbehörden. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen Stiftungen, deren Verwaltung 
nach §§ 20—28 einem besonderen Stiftungsrate übertragen ist. 
8 16. 
Die Verwaltung der Stiftungen, an welchen mehrere Gemeinden desselben Amts- 
bezirks beteiligt sind, geschieht, vorbehaltlich der auch hier zur Anwendung kommenden Be- 
stimmungen in § 15 Ziffer 2, durch einen Stiftungsrat. 
Derselbe besteht regelmäßig aus sechs bis höchstens neun Mitgliedern, von welchen die 
Gemeinderäte der an der Stiftung beteiligten Gemeinden je eines aus ihrer Mitte zu er- 
neunen haben. 
Ist die Zahl der an einer Stiftung beteiligten Gemeinden größer als die für den Stif- 
tungsrat vorgesehene höchste Mitgliederzahl, so ist von der Aufsichtsbehörde alsbald nach erfolgter 
Genehmigung der Stiftung die Zahl der in den Stiftungsrat zu ernennenden Mitglieder wie 
auch die Reihenfolge festzustellen, nach welcher die einzelnen Gemeinden an der Einennung des- 
selben zu beteiligen sind. Wenn umgekehrt die Zahl der beteiligten Gemeinden weniger als 
sechs beträgt, so bestimmt die Aufsichtsbehörde, aus wie vielen Mitgliedern der Stiftungsrat 
bestehen und in welchem Verhältnisse die Gemeinden in demselben vertreten sein sollen. 
* 17. 
An Stelle des Gemeinderats hat in Gemeinden, welche nur durch einen einzelnen, von 
einem eigenen Ortsverwaltungsrat vertretenen Nebenort an der gemeinsamen Stiftung beteiligt 
sind, dieser Ortsverwaltungsrat das Mitglied in den Stif#ungsrat zu ernennen.
	        
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