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8 19.
Die Ausfuhr von Kartoffeln aus dem Großherzogtum in das Reichsausland ist nur mit
Genehmigung des Ministeriums des Innern, die Ausfuhr in die übrigen Bundesstaaten nur
mit Genehmigung der Badischen Kartoffelversorgung zulässig; sie wird grundsätzlich nur an
minderbemittelte Verwandte der Kartoffelerzeuger zum eigenen Verbrauch und an außerhalb
Badens wohnende Eigentümer oder Pächter badischer Grundstücke erteilt. Die Bestimmungen
über den kleinen Grenzverkehr an der Reichsgrenze bleiben unberührt.
Die Ausfuhrbewilligung wird im Benehmen mit dem Kommunalverband des Ausfuhrorts
erteilt, welcher dem Versender die Abschnitte und C des Bezugsscheins nebst der Ausfuhr-
bewilligung übermittelt. Letztere ist dem Beförderungsschein anzuschließen.
IV. Strafbestimmungen, Inkrafttreten der Verordnung.
g 20.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, soweit nicht eine
höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
1500 Mark bestraft.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Kriegsernährungsamts über die Ver-
pflichtung der Kartoffelerzeuger zur Sicherstellung und Lieferung der Kartoffeln sowie gegen
die zu ihrer Durchführung ergehenden behördlichen Anordnungen werden mit Geldstrafe bis
zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.
– 21.
Die §8 2—4 treten am 15. September 1918, die übrigen Vorschriften mit dem Tage
der Verkündung in Kreft.
Karlsruhe, den 3. September 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.