Abschnitt B.
Answeis für den Lieferer.
(Nur gültig, wenn die untenstehende Veschei-
nigung der Station oder des Bürgermeister-
amts des Ausfuhrorts ausgefüllt ist. Nur
dieser Ausweis hat gegenüber den öffentlichen
Aufkäufern Gültigkeit und ist daher vom
Lieferer sorgfältig aufzubewahren.)
Dem.
wird hiermit gestattet, an
„ Zentner selbstgebaute
Kartoffeln abzugeben.
Stempel des Kommunalverbands des
Aus .
Nr. 46
Köschnitt C.
Beförderungsschein.
(Beförderung nur gestattet bis spätestens
16. November 1918, aber nur am Tage
des Datums in deruntenstehenden
Bescheinigung der Station oder des
Bürgermeisteramts des Ausfuhrorts. Schein
nur giltig, wenn die untenstehende Beschei-
nigung ausgefüllt ist.)
Die Beförderung von
Kartoffeln der Ernte des
Zir
in.................,...................................... .
wird hiermit gestattet.
Stempel des Kommunalverbands des
Abschnitt D.
(Im Fall der Genehmigung des Ausfuhr=
antrags hat der Kommunalverband des
Ausfuhrorts die eine der untenstehenden
Bescheinigungen dem Bürgermeisteramt des
Ausfuhrorts und die andere dem Kommu-=
nalverband des Einfuhrorts zu über-
senden.)
Bescheinigung.
wurde gestattet, an.
in.
Ztr. Kartoffeln abzugeben.
Stempel des Kommunalverbands des
fuhrorts Ausfuhrorts. Ausfuhrorts.
"* (G
Bescheinigung.“) Bescheinigung.“) Bescheinigung.
Die Abgabe von Zitr. Die Beförderung von Ztr Dem
Kartoffeln ist am. Kartoffeln ist am. in.........................................
erfolgt.
Stempel der Station oder des Bürgermeister-
amts des Ausfuhrorts.
erfolgt.
Stempek der Station oder des Bürgermeister-
amts des Ausfuhrorts.
von dem Bürgermeisteramt des Ausfuhrortes.
Stempel des Kommunalverbands des
Ausfuhrorts.
*) Die Bescheinigung ist zu erteilen bei Aufgabe zur Beförderung mit der Bahn von der Station, bei sonstiger Beförderung
Druck und Verlag von Malsch & Bogel in Karlsrube.