Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

Abschnitt B. 
Answeis für den Lieferer. 
(Nur gültig, wenn die untenstehende Veschei- 
nigung der Station oder des Bürgermeister- 
amts des Ausfuhrorts ausgefüllt ist. Nur 
dieser Ausweis hat gegenüber den öffentlichen 
Aufkäufern Gültigkeit und ist daher vom 
Lieferer sorgfältig aufzubewahren.) 
Dem. 
wird hiermit gestattet, an 
„ Zentner selbstgebaute 
Kartoffeln abzugeben. 
Stempel des Kommunalverbands des 
Aus . 
Nr. 46 
Köschnitt C. 
Beförderungsschein. 
(Beförderung nur gestattet bis spätestens 
16. November 1918, aber nur am Tage 
des Datums in deruntenstehenden 
Bescheinigung der Station oder des 
Bürgermeisteramts des Ausfuhrorts. Schein 
nur giltig, wenn die untenstehende Beschei- 
nigung ausgefüllt ist.) 
Die Beförderung von 
Kartoffeln der Ernte des 
Zir 
in.................,...................................... . 
wird hiermit gestattet. 
Stempel des Kommunalverbands des 
Abschnitt D. 
(Im Fall der Genehmigung des Ausfuhr= 
antrags hat der Kommunalverband des 
Ausfuhrorts die eine der untenstehenden 
Bescheinigungen dem Bürgermeisteramt des 
Ausfuhrorts und die andere dem Kommu-= 
nalverband des Einfuhrorts zu über- 
senden.) 
Bescheinigung. 
wurde gestattet, an. 
in. 
Ztr. Kartoffeln abzugeben. 
Stempel des Kommunalverbands des 
  
fuhrorts Ausfuhrorts. Ausfuhrorts. 
"* (G 
Bescheinigung.“) Bescheinigung.“) Bescheinigung. 
Die Abgabe von Zitr. Die Beförderung von Ztr Dem 
Kartoffeln ist am. Kartoffeln ist am. in......................................... 
erfolgt. 
Stempel der Station oder des Bürgermeister- 
amts des Ausfuhrorts. 
  
erfolgt. 
Stempek der Station oder des Bürgermeister- 
amts des Ausfuhrorts. 
von dem Bürgermeisteramt des Ausfuhrortes. 
  
Stempel des Kommunalverbands des 
Ausfuhrorts. 
*) Die Bescheinigung ist zu erteilen bei Aufgabe zur Beförderung mit der Bahn von der Station, bei sonstiger Beförderung 
  
Druck und Verlag von Malsch & Bogel in Karlsrube.
	        
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