Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

— Nr. 47 — 297 
§9. 
1. Nach Beendigung der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission darüber, welche 
Kandidaten und in welcher Reihenfolge sie für bestanden zu erklären sind, und welche der 
Bestandenen die Note „sehr gut“ oder „gut“ erhalten. 
2. Die für bestanden erklärten Kandidaten werden vom Justizministerium als Rechts- 
praktikanten aufgenommen und erhalten über das Ergebnis ihrer Prüfung und die Aufnahme 
als Rechtspraktikant ein vom Justizministerium auszustellendes Zeugnis. 
8 10. 
1. Wer zum ersten Mal die Prüfung nicht besteht oder als nicht bestanden gilt (8 7, 
§ 8 Absatz 2), kann sich innerhalb der nächsten zwei Jahre seit seiner Zulassung zur Prüfung 
noch einmal der Prüfung unterziehen. Die Prüfungskommission kann eine Frist bis zu einem 
Jahre bestimmen, vor deren Ablauf der Nichtbestandene sich der Prüfung nicht wieder unter- 
ziehen darf; sie kann ihm gleichzeitig auch die Fortsetzung seines Rechtsstudiums an einer 
Universität auf die Dauer eines halben Jahres oder zweier Halbjahre zur Auflage machen 
und ihm die Fächer bezeichnen, deren Studium zu wiederholen ist. 
2. Wer auch in der weiteren Prüfung nicht besteht oder als nicht bestanden gilt (§ 7, 
§ 8 Absatz 2) oder eine der in Absatz 1 Satz 1 und in § 3 Absatz 2 festgesetzten Fristen 
versäumt, wird zur Prüfung nicht mehr zugelassen. 
III. Rechtspraktikanten. 
11. 
1. Die Rechtspraktikanten haben den Vorbereitungsdienst binnen zwei Wochen nach erfolgter 
Aufnahme zu beginnen und bis zur zweiten Prüfung stetig fortzusetzen. 
2. Die Leistung des Vorbereitungsdienstes kann erfolgen bei Gerichten, Staatsanwalt- 
schaften, Notariaten, Rechtsanwälten und Behörden der inneren Verwaltung. Das zuständige 
Ministerium kann die Leistung bei anderen Stellen gestatten. 
3. Von dem Beginne des Vorbereitungsdienstes sowie von jedem Wechsel der Beschäftigung 
ist dem Justizministerium Anzeige zu erstatten. 
*12. 
1. Während des Vorbereitungsdienstes sollen zugebracht werden: 
a. fünfzehn Monate im amtsgerichtlichen, Notariats= und Grundbuchdienst, 
b. fünf Monate bei dem Oberlandesgericht oder bei einem Landgericht, 
. fünf Monate bei einer Staatsanwaltschaft, 
ch. zwölf Monate bei staatlichen Behörden der inneren Verwaltung oder bei den vom 
Ministerium des Innern bezeichneten anderen Verwaltungsbehörden, 
e. fünf Monate bei einem beim Oberlandesgericht oder bei einem Landgericht zuge- 
lassenen Rechtsanwalt.
	        
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