Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

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wortung als Dienstverweser oder Gehilfe der Behörde oder als allgemeiner Stell- 
vertreter des Rechtsanwalts verfaßt hat; mit Rücksicht darauf, daß sie als Vorlage- 
arbeiten dienen sollen, darf ihnen jedoch nicht eine Form und eine Ausdehnung 
gegeben werden, die ihrer praktischen Zweckbestimmung nicht mehr entspricht. Am 
Schluß müssen die Vorlagearbeiten die Versicherung des Rechtspraktikanten ent- 
halten, daß er sie selbständig gefertigt hat. 
8 16. 
1. Die Zulassung zur Prüfung verfügt das Justizministerium. 
2. Rechtspraktikanten, welche nach ihren Dienstzeugnissen im gesamten Vorbereitungsdienst 
oder in einem Zweige desselben als nicht genügend vorbereitet erscheinen, sollen zur Prüfung 
nicht zugelassen werden. Eine entsprechende Ergänzung des Vorbereitungsdienstes ist ihnen 
zur Auflage zu machen. Kommen sie dieser Auflage nicht in genügender Weise nach, so 
können sie für immer von der Prüfung zurückgewiesen und aus dem Vorbereitungsdienst ent- 
lassen werden. 
§ 17. 
1. Den Gegenstand der Prüfung bildet das im Reiche und in Baden geltende Privat- 
und öffentliche Recht. 
2. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Rechtspraktikant sich die für die Berufs- 
ausübung in der juristischen Praxis erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. 
8 18. 
1. Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. In der mündlichen Prüfung 
hat der Rechtspraktikant auch einen freien, ohne fremde Hilfe vorbereiteten Vortrag über einen 
Rechtsfall zu halten. 
2. Die Prüfungskommission kann einen Rechtspraktikanten, der nach dem Ergebnis der 
schriftlichen Prüfung als offenbar ungenügend vorbereitet oder befähigt erscheint, auch ohne 
mündliche Prüfung für nicht bestanden erklären. 
19. 
Die Vorschriften in den §§ 7 und 8 finden auch auf die zweite Prüfung entsprechende 
Anwendung. 
§ 20. 
1. Nach Beendigung der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission darüber, welche 
Rechtspraktikanten und in welcher Reihenfolge sie für bestanden zu erklären sind und welche der 
Bestandenen die Note „sehr gut“ oder „gut“ erhalten. 
2. Die für bestanden erklärten Rechtspraktikanten werden vom Justizministerium als 
Gerichtsassessoren aufgenommen und erhalten über das Ergebnis ihrer Prüfung und die Auf- 
nahme als Gerichtsassessor ein vom Justizministerium auszustellendes Zeugnis.
	        
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