Nr 3 19
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 21. Januar 1918.
Jnhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Anrzneitare betreffend; den Verkehr mit Web-, Wirk2,
Strick= und Schuhwaren betreffend.
Verordnung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armeekorps:
den Verkehr mit militärischen Siegeln, Stempeln und Ausweisvordrucken betreffend.
Verordunng.
(Vom 9. Jannar 1918.)
Die Arzneitaxe betreffend.
Auf Grund des § 80 Absatz 1 und des § 148 Ziffer 8 der Gewerbeordunng, des
§ 367 Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches und des § 134 des Polizeistrafgesetzbuches wird
verordnet, was folgt:
Artikel l.
Die Apotheker und Besitzer von Handapotheken haben sich vom 1. Jannar 1918 an bei
der Berechnung der Preise für Arzneistoffe, Arbeiten und Gefäße nach den Bestimmungen
der durch Beschluß des Bundesrats vom 29. Dezember 1917 genehmigten „Deutschen Arzuei-
taxe 1918“, die in amtlicher Ausgabe erschienen ist, zu richten.
Artikel lI.
Die Apotheker und Besitzer von Handapotheken sind berechtigt, bei jeder auf ärztliche
Verordunung abgegebenen Arznei einen Teuerungszuschlag von 20 Pfennig zu dem Arzueipreis
zu erheben. Ausgenommen von diesem Zuschlag bleiben fabrikmäßig hergestellte Zubereitungen,
die nur in fertiger Aufmachung (Originalpackung) in den Handel kommen und nach Ziffer 21
Absatz 1 der allgemeinen Bestimmungen der Arzneitaxe berechnet werden, sowie die nach den
geltenden Bestimmungen auch außerhalb der Apotheken verkäuflichen Arzueimittel, soweit sie
unvermischt und ungeteilt abgegeben werden.
Artikel III.
Die §8 32 bis 34 der Verordnung vom 14. September 1896, den GBeschäftsbetrieb in
den Apotheken betreffend, in der Fassung der Verordnungen vom 23. MNärz 1905 (Gesetzes-
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1918.