Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918. (50)

42 — Nr. 8 — 
Die Mitwirkung des Forstbeamten als Mitglied des Ausschusses gehört zu den Dienst- 
geschäften der ordentlichen Verwaltung seines Forstbezirks. 
Die Gemeindevertreter erhalten die Vergütung der Gemeindebeamten. Ihre Kostenzettel 
sind, mit der Bestätigung des Forstamts über die Richtigkeit der Geschäftsverrichtung und des 
Zeitaufwands versehen, beim Bezirksamt zur Prüfung und Anweisung auf die Staatskasse 
einzureichen. 
Die Bezirksvertreter erhalten die Gebühren der Mitglieder des Bezirksrats. 
Karlsruhe, den 27. Februar 1918. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Eschenauer. 
Muster I. 
(Ort) 
Der Holzabfuhrausschuß 
(Heranziehung zu Fuhrleistungen). 
Forstamt 
, den 
Aufforderung. 
Auf Grund der Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos XIV Armee- 
korps, betreffend Nutz= und Brennholzabsuhr, vom 15. Februar 1918 werden Sie hierdurch 
aufgefordert, für Herrn — Firma — 
in 
und auf dessen — deren — Kosten die im Wald 
Distrikt , Abteilung lagernden meter 
holz längstens bis zum nach — zu — 
in abzuführen.
	        
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