Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das Kreisamtsblatt vom 
28. November 1873 für das Jahr 1873 Nr. 101 bereits veröffentlicht. 
IL. 
Steuerprincipale für dat Jahr 1874. 
Gemäß des Art. 4 des Gesetzes vom 7. Februar 1874 „die provisorische Steuererhebung 
und die vorläufige Bestreltung besonderer Ausgaben pro 1874 betr.“ sind die von den Land- 
räthen festgesetzten Kreisumlagensummen in dem Procentmaße feststellen und erheben zu lassen, 
wie sich solches unter Zugrundlage der durch das Finanzgesetz vom 28. April 1872 festge- 
setzten Steuerprincipalsumme berechnet, vorbehaltlich selnerzeitiger Abrechnung auf die für das 
Jahr 1875 zu erhebenden Kreisumlagen. 
Die Steuerprincipalsumme für den Regierungsbezirk von Oberfranken beträgt demgemäß 
969,621 fl. 173¾ kr. und ein Steuerprocent 9,696 fl. 
III. 
Kreisansgaben und Kreiseinnahmen für das Jahr 1874. 
Dem vom Landrathe geprüften Voranschlage der Kreisausgaben und Kreiseinnahmen er- 
theilen Wir Unsere Genehmigung in den in der Beilage enthaltenen Sätzen. 
Die definitive Festsetzung der in das Kreisbudget Lingestellten Zuschüsse der Centralfonds 
an die Kreisfonds bleibt bis zum Erscheinen des Finanzgesetzes für die XII. Finanzperiode 
vorbehalten. 
Im Hinblicke auf Art. 5 Abs. I des Gesetzes vom 7. Februar l. Is., „die provisorische 
Steuererhebung und die vorläufige Bestreitung besonderer Ausgaben pro 1874 betr.,“ sind 
jedoch die desfalls unter die Kreiseinnahmen eingestellten Beträge vorerst nur zur Hälfte be- 
willigt, und erstreckt sich demgemäß die Zahlungsbefugniß der Staatscassa nur auf die Hälfte 
dieser Beträge. 
IV. 
Auf die bei Prüfung des Voranschlags erfolgten Anträge und Beschlüsse des Landrathes 
ertheilen Wir nachstehende Entschließungen: 
Zu Cap. II. 
Bedarf des Landrathes. 
Bezüglich des wiederholt gestellten Antrages auf zeitgemäße Erhöhung der Reisegebühren
	        
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