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eheliche männliche Nachkommenschaft und in kinderlosen Fällen wieder auf einen anderen mann-
lichen Zweig der Descendenz des Stifters nach der seeben bestimmten Nähe des Verwandtschafts-
grades und nach dem Alter.
6) Die Erbfolge gebührt übrigens auch in diesem Falle nur der leiblichen ehelichen
Descendenz.
7) Sollte ein Fideicommißbesitzer ohne männliche Descendenz aber unter Hinterlassung
von Töchtern oder Nachkommen solcher sterben, so ist der nach Ziffer 5 zur Fideicommißfolge
Berufene gehalten, an die Töchter seines Fideicommißvorgängers, beziehungsweise deren Descendenz
10,000 fl. hinauszubezahlen, welche nach Stämmen zu vertheilen sind.
8) Um die in Ziffer 7 bestimmte Zahlung leisten zu können, darf das Fideicommiß mit
einer der zu zahlenden Summe gleichkommenden Schuld als Fideicommißschuld erster Klasse
belastet werden.
Diese Schuld ist durch jährliche Fristen von mindestens 5% zu tilgen und der jeweilige
ungetilgte Schuldbetrag mit 5% zu verzinsen. Sollte durch die Belastung des Fideicommisses
mit der erwähnten Schuld das Grundvermögen, welches nach S. 2 der VII. Beilage zur Ver-
fassungsurkunde zur Errichtung eines Fideicommisses erfordert wird, nicht mehr frei von
Schulden bleiben, so ist das Fideicommiß gleich dem Vermögen eines Minderjährigen unter
Aufsicht des zuständigen Gerichts von einem von den Anwärtern zu ernennenden Curator so
lange zu verwalten, bis an der hinauszuzahlenden Summe aus den Früchten des Gutes soviel
abbezahlt ist, doß durch den als Fideicommißschuld erster Klasse einzutragenden Restbetrag das
in dem genannten §. 2 des Fideicommiß-Edictes bezeichnete Grundvermögen unbelastet bleibt.
9) Will der nach Ziffer 5 zur Fideicommißfolge, zunächst Berufene die Fideicommißfolge
unter der in Zisfer 7 und 8 aufgestellten Bedingung nicht antreten, so geht die Fideicommiß-
folge auf den nächsten nach Ziffer 5 zur Fideicommißfolge Berufenen über, welcher die Fidei-
commißfolge unter der in Ziffer 7 und 8 gesetzten Bedingung annehmen will und verbleibt
zunächst seinen männlichen Descendenten.
10) Nach dem Erlöschen des Mannsstammes des Stifters oder wenn keiner der nach
Zifffer 5 zur Fideicommißfolge berufenen Glieder der männlichen Nachkommenschaft des Stifters
zur Erfüllung der in Ziffer 7, 8 und 9 getroffenen Bedingungen bereit ist, soll das Fidei-
commiß mit fortdauerndem fideicommissarischen Verbande unter Festhaltung aller Bestimmungen
dieses Statutes zur analogen Anwendung auf die weibliche Nachkommenschaft ohne Unterschied
des Geschlechtes und zwar: