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g. 2.
Die Verwaltung des Malzaufschlages und des Kartenstempels wird den Organen der
Zeollverwaltung überwiesen. Demzufolge werden die Hauptzollämter mit den hierauf bezüglichen
Functionen der bisherigen Oberaufschlagämter und des Filial-Zahl- und Stempelamtes Nürn-
berg, dann die General-Zoll-Administration mit jenen der Kreisregierungen, Kammern der
Finanzen, betraut.
Die Kartenabstempelung kann durch Unser Staatsministerium der Finanzen auch einem
Nebenzollamte übertragen werden
Die Functionen der Aufschlageinnehmer uud des sonstigen Aufschlagcontrolpersonales sind
für jene Bezirke, in welchen sich die geeigneten Organe der Zollverwaltung befinden, durch
diese zu übernehmen und zu besorgen.
Die bisherigen Geschäfte des Haupt-Münz= und Stempelamtes, dann des Haupt-Stempel-
verwaltungs= und Verlagsamtes hinsichtlich der Malzaufschlags-Poletten haben an die General=
Zoll-Administration überzugehen.
g. 3.
Der von den bisherigen Oberaufschlagämtern in deren Eigenschaft als Kreisstempelver-
lagsämter besorgte Stempelverlag wird dem Hauptstempelverwaltungs= und Verlagsamte,
welches fortan die Bezeichnung „Hauptstempelverlagsamt“ zu führen hat, übertragen.
In Betreff der dem Filial-Zahl= und Stempelamte Nürnberg außer der Kartenabstem-
pelung seither noch zugewiesenen Dienstgeschäfte ist Unser Staatsministerium der Finanzen
ermächtigt, die erforderlichen Verfügungen zu treffen.
G. 4.
Die in §F. 2 und 3 bezeichneten Geschäfte zählen zu der regelmäßigen Dienstesaufgabe
der betreffenden Beamten und Bediensteten und hat eine besondere Vergütung hiefür nicht Platz
zu greifen.
S. 5.
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Juli 1874 in Wirksamkeit vorbehaltlich der durch
die bisherigen Oberaufschlagämter nech zu beschäftigenden Perception des Malzaufschlages für
das II. Quartal 1874 und der Rechnungsstellung derselben für das erste Halbjahr 1874 an
die betreffende Regierungefinanzkammer.