Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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Für die von dem Versender hinsichtlich des Fehlens oder des mangelhaften Zustandes der 
Verpackung abzugebende Erklärung ist der Wortlaut durch ein Formular vorgeschrieben 
(efr. Anlage 4.), welches in den Expeditionen bereit gehalten wird. 
Die sorgfältig und deutlich zu gebenden äußeren Bezeichnungen der einzelnen Kolli müssen 
mit den deßfallsigen Angaben im Frachtbriefe (efr. §. 50 Nr. 3) genau übereinstimmen. Auch 
ist die Eisenbahn zu verlangen berechtigt, daß seitens der Versender Stückgüter mit der Be- 
zeichnung der Bestimmungsstation in dauerhafter Weise versehen sind, sofern deren Beschaffen- 
heit dieß ohne besondere Schwierigkeit gestatret. 
. 48. 
Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungsweise 
zugelassene Gegenstände. 
Wer unter falscher oder ungenauer Declaration die vom Transport gänzlich ausgeschlossenen 
oder nur unter Beobachtung gewisser Bedingungen zugelassenen Gegenstände zur Beförderung 
aufgibt, hat neben den durch Polizeiverordnungen oder durch das Strafgesetzbuch festgesetzten 
Strafen, auch wenn ein Schaden nicht geschehen ist, für jedes Kilogramm solcher Versandstücke 
eine schon durch die Auflieferung verwirkte Conventionalstrafe von 12 Mark zu erlegen und 
haftet außerdem für allen etwa entstehenden Schaden. Die Conventionalstrafe kann nach Be- 
finden der Umstände von dem Versender oder von dem Empfänger des Gutes eingezogen werden. 
I. Von der Beförderung sind ausgeschlossen: 
1. Alle solche Güter, die wegen ihres Gewichtes oder Umfanges, ihrer Form oder 
sonstigen Eigenschaft nach den Eimichtungen und der Benutzungsweise der Bahn 
sich zum Transport nicht eignen. 
4Alle postzwangspflichtigen Gegenstände, sowie Documente, Edelsteine, echte Perlen 
und Pretiosen. 
Alle der Selbstentzündung oder Explosion unterworfenen Gegenstände, z. B. Schieß- 
pulver und Schießbaumwolle, Zündschnüre (mit Ausnahme der unter II. A. 6 ge- 
nannten), geladene Gewehre, Knallsilber, Knallquecksilber, Knallgold, Feuerwerks- 
körper, Pyropapier (sogenanntes Düpplerschanzen-Papier), Ritro-Glycerin (Spreng- 
Oel), pikrinsaure Salze (Pikringelb, Anilingelb u. s. w.), Natron-Kokes, Patent- 
Sprengpulver (Dynamit) und alle Präparate, in deren Mischung sich Phosphor in 
Substanz befindet, ferner Zündplättchen (amorces). 
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