Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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datenstande gehörten, oder sich in einem Amts= oder Dienstverhältnisse oder zum Zweccke frei- 
williger Hilfeleistung bei der mobilen Armee befanden, können, ohne daß es eines weiteren 
Zeitablaufes bedarf, durch Richterspruch für todt erklärt werden, wenn sie in Folge des Krieges 
vermißt werden und seit dem Friedensschlusse (20. Mai 1871) von ihrem Leben eine Nach- 
richt nicht eingegangen ist. 
Berechtigt zur Stellung des Antrages auf Todeserklärung sind alle Diejenigen, welche 
ein rechtliches Interesse in Bezug auf die Todeserklärung des Vermißten darzulegen ver- 
mögen; eine Todeserklärung von Amtswegen findet nicht statt. 
Artikel 2. 
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Prozeßordnung in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten vom 29. April 1869, soweit nicht durch die Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Gesetzes Abweichungen bedingt sind. 
Artikel 3. 
Für die Todeserklärung ist dasjenige Stadt= oder Landgericht zuständig, bei welchem der 
Vermißte während des Krieges zuletzt seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. 
Artikel 4. 
Der Nachweis der nach Art. 1 erforderlichen Voraussetzungen der Todeserklärung kann 
auf jede nach den allgemeinen Gesetzen über das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen zu- 
lässige Art, insbesondere aber auch durch schriftliche Zeugnisse einer Militär= oder Civilbehörde 
geführt werden. 
Artikel b. 
Der Antrag auf Todeserklärung ist mittels einfacher Vorstellung anzubringen. 
Mit demselben hat der Antragsteller sofort die Vorlage der bezüglichen Urkunden, sowie 
die Bezeichnung seiner sonstigen Beweismittel zu verbinden. 
Werden Zeugen in Vorschlag gebracht, so sind zugleich die Thatsachen anzugeben, worüber 
die Zeugen vernommen werden sollen. 
Artikel 6. 
Die Stellung des Antrages auf Todeserklärung hat das Gericht öffentlich bekannt zu machen. 
Diese Bekantmachung hat zugleich zu enthalten:
	        
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