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kenntnisses an die Gerichtstafel laufenden Frist von dreißig Tagen das Rechtsmittel der Be-
schwerde erhoben werden.
Rechtsmittel haben aufschiebende Wirkung, zu welchem Zwecke dritten Betheiligten im Falle
der Einlegung eines Rechtsmittels gleichzeitige Anzeige bei dem Gerichte des ersten Rechtszuges
obliegt, wenn sie das Rechtsmittel nicht bei diesem Gerichte selbst eingelegt haben.
Artikel 14.
Ist der Vermißte durch Erkenntniß für todt erklärt, so gilt der 30. Jum 1871 als
sein Todestag.
In dem Erkenntnisse, durch welches die Todeserklärung ausgesprochen wird, ist anzugeben,
doß dieser Tag als der Todestag anzusehen ist.
Die Ausfertigung des Erkenntnisses auf Todeserklärung, versehen mit der Bestätigung,
daß ein Rechtsmittel hiegegen nicht mehr stattfindet, vertritt die Stelle des Todesscheines
(Sterbeacts).
Artikel 15.
Für das Verfahren nach dem gegenwörtigen Gesetze, einschließlich der gerichtlichen Ent-
scheidungen, sowie für die zum Zwecke desselben dienenden, Eingaben, Zeugnisse, Ausfertigungen
und sonstigen Urkunden kommen Tax= und Stempelgebühren nicht in Ansatz-
Entstehende Baarauslagen, einschlüssig der Gerichtsschreibereigebühren, hat der Antragsteller
zu tragen.
Artikel 16.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung im ganzen Umfange des
Königreiches in Kraft.
Gegeben Hohenschwangau, den 29. December 1873.
Ludwig.
u. Pfretzschner. Frhr. v. Pranchh. Dr. v. Lut. v. Pfeafer. Dr. v. Fãustle. Perr.
Nach dem Befehle Seiner Moajestät des Königs:
Der General-Secretär des Staatsraths
A. M. Wigard.