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und nach dem Gesetze vom 30. December 1868, die Bürgerwehr betreffend, mit 1. Januar
1870 außer Wirksamkeit getreten ist, gehen auf diejenige politische Gemeinde über, für welche
die Abtheilung bestanden hat.
Artitel 2.
Zur Zurückvergütung von Rüstgeldern sind die Gemeinden nur insoweit verpflichtet, als
Ansprüche auf solche Zurückvergütung am 31. December 1869 auf Grund der damals in Kraft
gewesenen Bestimmungen bestanden und die an die Gemeinden übergehenden Rüstgelder zureichen.
Uebersteigt die Summe der berechtigten Forderungen den Betrag der an die Gemeinde
übergegangenen Rüstgelder, so hat die Vertheilung unter die Berechtigten nach Verhältniß der
begründeten Ansprüche stattzufinden.
Die Ansprüche auf Zurückvergütung erlöschen, wenn sie nicht binnen drei Monaten, vom
Tage der Verkündung des gegenwärtigeu Gesetzes gerechnet, bei der betreffenden Gemeindever-
waltung angemeldet werden.
Artikel 3.
Das reine Vermögen, welches den Gemeinden nach Deckung der gemäß Artikel 1 auf sie
Übergehenden Schulden und nach Zurückvergütung von Rüstgeldern gemäß Artikel 2 verbleibt,
ist als gemeindliches Grundstockvermögen zu behandeln.
Die Renten dieses Vermögens fallen der Gemeinde zur freien Verwendung für Gemeinde-
bedürfnisse innerhalb der Bestimmungen der Gemeindeordnung vom 29. April 1869 für die
Landestheile diesseits des Rheins anheim.
Artikel 4.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung durch das Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt für das Königreich Bayern in Wirksamkeit.
Gegeben Hohenschwangau, den 29. December 1873.
Ludwig.
v. Pfretzschner. Frhr. v. Pranchh. Dr. v. Cutz. v. Pfeufer. Dr v. Fäastle. Perr.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
A. M. Wigard.