Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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der Anstalt im Einklange stehen. Unter mehr als 3 Lehrer darf der Unterricht in den alten 
Sprachen einer Classe nicht vertheilt werden. 
Der Rector hat die Classen der einzelnen Lebrer während der Unterrichtsstunden hin und 
wieder zu besuchen und auf ein planmäßiges Ineinandergreifen des Unterrichtes in den einzelnen 
Fächern hinzuwirken. 
Er hat über die in der Stadt nicht einheimischen Schüler strenge Aufsicht zu führen und 
darauf zu sehen, daß dieselben nur in solchen Häusern wohnen und Kost nehmen, die er dazu 
für geeignet erklärt hat. 
Der Rector beruft und leitet die Lehrerconferenz nach den in H 43 enthaltenen Be- 
stimmungen. Ihm liegt die feierliche Eröffnung und Schließung des Schuljahres ob, ferner 
die Leitung der Absolutorialprüfung, insoweit letztere nicht einem k. Ministerlalcommissär über- 
tragen ist. 
Der Rector ist befugt, einem Lehrer Urlaub bis zu 3 Tagen zu ertheilen; handelt es 
sich um eine längere Zelt, so ist die Genehmigung der k. Kreisregierung einzuholen. 
g. 42. 
Jede Classe einer Studienanstalt hat ihren besonderen Ordinarius d. h. Hauptlehrer, 
welcher in der Classe die sämmtlichen oder doch die meisten Stunden in den Hauptgegenständen 
ertheilt und zunächst für den Unterricht und die Schulzucht in derselben verantwortlich ist. Er 
führt an der Lateinschule den Namen „Studienlehrer", an den Gymnasialclassen den Namen 
„ Gymnasialprofessor.“ 
Das Ordinariat einer Classe kann nur einem philologisch geprüften wirklichen Lehrer einer 
Studienanstalt übertragen werden, wobei die inder Prüfungsordnung §. 7 und & 12 enthaltenen 
Bestimmungen maßgebend sind. 
Die Uebertragung eines Ordinariates erfolgt auf einen desfolls vom Rectorate zu er- 
stattenden Bericht durch das k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangele- 
genheiten in widerruflicher Weise. In dringenden Fällen steht es dem Rectorate zu, eine pro- 
visorische Anordnung zu treffen. 
Der Ordinarius einer Classe kann nach dem Bedürfnisse der Anstalt und nach seiner beson- 
deren Besähigung für einzelne Lehrfächer auch zum Unterricht in anderen Classen verwendet werden. 
Kein Lehrer der Anstalt darf sich weigern, nach Anwelsung des Rectors den Unterricht 
in einzelnen Gegenständen auch in einer der niederen Classen zu übernehmen.
	        
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