Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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g. 33. 
Wenn die Waaren in der im §F. 32 unter a. angegebenen Weise abgefertigt Versahren wenn, 
werden sollen, sind zu jedem Bepgleitschein, die in dem C. 39. bezeichneten Fälle gleitschein weiter 
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ausgenommen, so viele Auszüge zu übergeben, als die darin verzeichneten Waaren m*“ 
verschiedenerlei Bestimmung erhalten. hacht we zun 
Die Bestimmung der Waaren wird auf der ersten Seite der Auszüge durch s en sell. 
den Waaren Disponenten angegeben. -# 28 
Auszüge. 
* 34. 
Die Ladung ist in der Regel speziell zu revidiren. 1# nei der 
Bei der Prüfung des Verschlusses, welche jedesmal mit besonderer Sorg- 
falt erfolgen muß, ist sowohl auf den unverletzten Zustand desselben, als auch 
darauf zu achten, ob derselbe in einer völlig sichernden Weise angelegt war. 
Hat eine spezielle amtliche Ermittelung der Gattung und der Menge der 
Waaren oder einer von beiden nach Inhalt des Begleitscheines bereits stattge- 
funden, so kann das Erledigungsamt die Wiederholung des nämlichen Revisions= 
aktes unterlassen (s. auch F. 31, letzter Absatz), insofern nicht besondere Gründe 
für eine wiederholte Revision sprechen (z. B. F. 47. Abs. 2. d. V. Z. G.) 
Auch kann, wenn die Waaren in dem Begleitschein speziell deklarirt sind 
oder der Begleitschein-Auszug nach KF. 35. durch spezielle Deklaration ergänzt 
worden ist, die weitere Abfertigung auf Grund probeweiser Revision erfolgen, 
sofern sich bei den einzelnen zur Verwiegung gelangenden Kolli keine Abweich- 
ungen ergeben, welche zwei Prozent des deklarirten Gewichts überschreiten. 
Die spezielle Revision kann unterbleiben: 
a) wenn die Waaren mit Begleitschein 1 weiter gesendet werden, 
b) wenn die Waaren zur Lagerung in einer Niederlage bestimmt sind, unter 
den in dem Niederlage-Regulativ angegebenen Bedingungen, 
J) bei den zur Eingangsverzollung bestimmten Waaren unter der im §F. 32 
Absatz 2 des Vereins-Zollgesetzes bezeichneten Voraussetzung. 
K. 35. 
Die Angaben des Begleitscheins hinsichtlich der Gattung und des Netto- 
gewichts der Waaren können von dem Waarenführer oder dem Waarenempfinger 
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