Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1908. (42)

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insoweit Anwendung, als nach Maßgabe derselben gegenüber beiden Eheleuten 
dieselben Nachkommen anerbenberechtigt sind. Nachkommen, welche hinsichtlich der 
Erbschaft des letztverstorbenen Ehegatten 83 K6. 12 den übrigen Miterben nach- 
stehen, stehen ihnen auch hinsichtlich der Erbschaft des verstorbenen Ehegatten 04 
. 31. 
Wernrn im Geltungsbereiche des Märkischen Provinzialrechtes der überlebende 
Eeate ein ihm gehöriges Anerbengut in Ausübung seines statutarischen Erb- 
nPr zur Erbmasse einwirft, so kann er von den übrigen Betheiligten verlangen, 
daß ihm das Anerbengut nach Maßgabe der §F. 16 bis 18 überlassen werde. 
Macht der überlebende Ehegatte von diesem Rechte Gebrauch, so ist bei Be. 
rechnung der ihm zukommenden statutarischen Hälfte das Gut mit dem Wucchnune. 
werthe (§. 17) in Ansatz zu bringen. Die Vorschriften der §SF. 14 Absatz 3, 15, 
26 und 27 finden siungemäße Anwendung. 
K. 32. 
Wer über das Anerbengut letztwillig verfügen kann, i t, in einer 
gerichtlich oder notariell adn — in za gchete e- 
schriebenen und unterschriebenen und vom Amts- oder Gemeinde-(Guts.) Vorste 
beglaubigten stempelfreien Urkunde abweichend von den Vorschriften der §§. 10 
bis 13 und 28 unter den Miterben die Person des Anerben zu bestimmen. 
In gleicher Weise kann bestimmt werden, daß der Anerbe verpflichtet sein 
soll, seine Miterben gegen angemessene Mitarbeit längstens bis zu deren Groß- 
fährigkeit standesgemäß zu erziehen und sie für den Nothbfall uu dem Anerben- 
gute 8 unterhalten, und daß dagegen während dieser Zeit der Anspruch der 
Miterben auf Zahlung der Erbabfindungsrente ruhen soll. 
- Ebenso kann bestimmt werden, daß das Anerbengut vom leiblichen Vater 
vder von der leiblichen Mutter des Anerben bis zu dessen Großfährigkeit in eigene 
Nu ung und Verwaltung genommen werden kann unter der flichtung, 
nubun dieser Zeit den Anerben gegen angemessene Mitarbeit standesgemäß 
erziehen und für den Nothfall auf dem Anerbengute zu unterhalten, some i1 
ihn die Erbabfindungsrente an die Miterben zu zahlen oder die letzteren nach 
Maßgabe des Absatzes 2 zu erziehen und zu unterhalten. 
6. 33. 
„ Wird außerhalb der Fälle der gesetzlichen Erbfolge ein Anerbengut durch 
Verfügung unter Lebenden e eeie%, Uebertrags-Vertrag u. s. w.) 
oder von Todeswegen einem anerbenberechtigten Verwandten zu alleinigem oder 
u gemeinschaftlichem Eigenthume mit seinem Ehegatten übertragen, und sind die 
. die Gutsübernahme vorgeschriebenen Bedingungen in ihrem Gesammtergebniß 
dem Gutsübernehmer nicht ungünstiger, als die in diesem Gesetze wogsseßenn
	        
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