Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

Bell.  I.  II.  5

klagten  Bächer  öffentliche  Armenunterstützung  geleistet  habe,  daß  Bächer  in  Kreft  des
Gesetzes  —  preuß.  Landr.  1  c.  —  zur  Alimentation  seines  Schwagers  verpflichtet  gewesen  sei,
daß  ferner  Bächer  in  Folge  dieser  Alimentationspflicht  und  der  Bestimmung  des  Art.  5  Abs.  2
des  Armenverpfl.-Ges.  ihr  ersatzpflichtig  sei,  und  nachdem  die  genannte  Armenpflege  auf  diesem
Grunde  die  richterliche  Hilfe  gegen  Bächer  in  Anspruch  genommen  hat,  so  hat  das  Landgericht
Naila  mit  Unrecht  seine  Zuständigkeit  in  der  Sache  abgelehnt  und  war  deshalb  wie  geschehen
zu  erkennen.

Also  geurtheilt  und  verkündet  in  öffentlicher  Sitzung  des  obersten  Gerichtshofes  am  achten
Jünner  achtzehnhundert  vier  und  siebenzig,  wobei  zugegen  waren:  Präsident  Dr.  von  Neumayr;
Ministerialrath  von  Bezold;  Rath  am  obersten  Gerichtshofe  Braun;  Ministerialrath  von
Engerer;  Rath  am  obersten  Gerichthofe  Dr.  Anton  von  Langlois;  Ministerialrath  von
Pummerer;  Rath  am  obersten  Gerichtshofe  Dr.  Rosenkrantz,  Generalstaatsanwalt  von
Haubenschmied  und  Secretär  von  Valta.

(Unterschrieben  sind:)
Or.  von  Neumayr.
von  Valta.

Beilage  II  zum  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  für  das  Königreich  Bayern  vom  Jahre  1874.

 

Erkenntniß  des  obersten  Gerichtshofes  des  Königreichs  vom  8.  Jannar  1874  in  Sachen  des

Müllers  Friedrich  Winkler  vin  der  Hohenmühle  gegen  die  Pflasterer  Wilhelm  Schwegler  und

Rupert  Kirchhof  von  Ansbach  wegen  Freiheit  des  Eigenthums  von  einer  Wegdienstbarkeit,  hier  den

bejahenden  Competenzconflict  zwischen  der  k.  Regierung  von  Mittelfranken,  Kammer  des  Innern,  und
dem  k.  Bezirksgerichte  Ansbach  betr.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern
erkennt  der  oberste  Gerichtshof  des  Königreichs  in  Sachen  des  Müllers  Friedrich  Winkler
von  der  Hohenmühle  gegen  die  Pflasterer  Wilhelm  Schwegler  und  Rupert  Kirchhof  von
Ansbach  wegen  Freiheit  des  Eigenthums  von  einer  Wegdienstbarkeit,  hier  den  bejahenden  Competenzconflict
  zwischen  der  k.  Regierung  von  Mittelfranken,  Kammer  des  Innern,  und  dem
k.  Bezirksgerichte  Ansbach  betreffend,  zu  Recht:

daß  in  dieser  Sache  die  Gerichte  zuständig  seien.