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Bei der Brandschadenerhebung fei der Schaden als total anerkannt und dem Beschidizia
durch Regierungsentschließung vom 14. September 1869 für die sub 1 bis 3 aufgeführ
Gebäude die treffende Entschädigungssumme angewiesen worden, nur bezüglich der sub. 4 #
nannten Gebäude sei die Auszahlung der Versicherungssumme verweigert und diese Verweigemm
nach Maßgabe einer Regierungsentschließung vom 7. Februar 1871 auf die Behauptung gestit
worden, der Werth des sub 2 und 4 versicherten Realitätencomplexes sei bei der Einschätum
vom 24. August und der Schätzungsrevision vom 12. September 1861 auf 3000 fl. festgesc
worden, woraus die Folgerung abgeleitet werden müsse, daß die im Jahre 1861 vollzegen
Erhöhung der Versicherungssumme gemäß Art. 14 des Gesetzes vom 28. Mat 1852, die Feur-
versicherungsanstalt betr., nicht giltig sei; diese Folgerung sei aber unrichtig; die sub 2 un#
aufgeführten Versicherungsobjecte hätten einen vereinigten Compler von Gehzuden gebildet, hie
von seien bereits unterm 11. Juni 1822 Tenne, Stall und Waschhaus mit der Summe ker
2000 fl. der Immobiliarbrandversicherung einverleibt worden, bevor nun das Anwesen an Soyer
gekommen, habe der Vormund der Kinder des Besitzvorgängers behufs größerer Sicherheit den
Antrag gestellt, die nicht versicherten Theile des Anwesens der Versicherung zu unterstello,
bezüglich der bereits versicherten Bestandtheile aber die Versicherungssumme zu erhöhen, zu
Verwirklichung letzterer ausdrücklich erklärten Absicht sei denn auch am 24. April 1861 obizer
Complex unter der Gesammtbezeichnung „Oekonomiegebäude mit Wohnung“ mit der weiterm
Summe von 2000 fl. assecurirt und die nach dieser erhöhten Versicherungssumme von 4000 fl.
sich berechnende Prämie bis zum Brandfalle bezahlt worden; dem Kläger steye daher ein Rechts-
anspruch auf Ersatz, wenn etwa auch nicht der vollen Versicherungssumme von 4000 fl., so de
jedenfalls desjenigen Theiles derselben, welcher dem Werthe der versicherten Gebäude glech-
komme, mithin nach erfolgter Einweisung von 2000 fl., noch eine Restforderung ven
1000 fl. zu.
Die Beklagte setzte dieser Klage, ohne sich auf die Hauptsache einzulassen, die zuvörders
auf Grund der Bestimmung des Art. 103 des oben allegirten Gesetzes, die Feuerversicherunt-
anstalt betreffend, die Einrede der Unzuständigkelt der Gerichte entgegen, wogegen sich Klign
auf Art. 102 Ziff. 4 lit. a„, Art. 11, 12 und 16 dess. Ges. bezog, um die Angehung des
Gerichtes in dieser Streitsache zu rechtfertigen und bei der Verhandlung der Sache vor den
Bezirksgerichte München 1/J. insbesondere noch vorbrachte, daß es sich in vorliegendem Fellt
nicht um die Erhöhung der Versicherungssumme eines bereits versicherten Gebäudes, beziehungs
weise um Auszahlung der erhöhten Versicherungssumme, sondern um den Neueintritt einch