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worden, so wird das tarifmäßige Ergänzungs-Porto vom Adressaten erhoben. Der
Adressat kann in solchem Falle, und wenn die Sendung nicht aus fremdem Post-
gebiete herrührt, die Ausfolgung derselben ohne Portozahlung verlangen, insofern
er den Absender namhaft macht und bz. das Couvert oder eine Abschrift davon
zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender ein-
gezogen.
VIII. Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist er, sofern in Vor-
stehendem nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der
Gebühren verpflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung
nicht befreien. Die Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter An-
nahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen, die Briefcouverts zu dem Zwecke
an die Postanstalt zurückzugeben, das Porto von dem Absender nachträglich ein-
zuziehen, bz. bei Packeten die Postanstalt dieserhalb schriftlich zu requiriren.
29. Im F§. 44, die „Estafettenbeförderung“ betreffend, erhält der Ab-
satz XIV. folgende Fassung:
XIV. Bei Estafetten nach Orten unter fünfzehn Kilometern erfolgt die Be-
rechnung der tarifmäßigen Gebühren nach denselben Grundsätzen, welche bezüglich
der Ertraposten 2c. nach Orten unter fünfzehn Kilometern im §. 59 vorze-
schrieben sind.
30. In demselben Paragraphen erhält der erste Satz im Absatz XV.
folgende Fassung:
XV. Wünscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten Sta-
tion oder nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kanm,
die Rückbeförderung der Antwort durch den Postillon, welcher die Estafette über-
bracht hat, so ist dieses zulässig, wenn der Postillon den Rücktritt innerhalb
sechs Stunden nach selner Ankunft antreten kann, und zwischen der Ankunft und
dem Rücktritt mindestens eine Ruhezeit von der Dauer der einfachen Beförderungs-
frist gewährt wird.
31. In demselben Paragraphen kommen das Marginal unter g) und
der zu demselben gehörige Absatz XIX., die „Berechnung der Bruch-
meilen und der Bruchpfennige“ betreffend, in Wegfall.
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