Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

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b) für Werthbeträge über 87½ fl. bis 175 fl. (100 Thlr.) incl. 
auf Entfernungen bis zu 15 Meilen 3½ kr. (1 Sgr.) 
( über 15—50 „ 7 „ (2 „ ) 
„ „ 50 „ 10½ „ (3 „) 
) für Worzbeträge über 175 fl. von je 175 fl. weiter 
auf Entfernungen bis zu 15 Meilen 3½ kr 
„ „ Ü1ber 15—50 „ 7 „ 
50 „ 10½ „ 
Für Sendungen mit einer er Werthdekllwation von mehr als 1750 fl. (1000 Thlr.) 
tritt bezüglich des diese Summe übersteigenden Werthbetrages eine Ermäßlgung 
der umter lit c. angegebenen Taxsätze auf die Hälfte ein. 
Das Ueberschreiten der für eine Taxstufe treffenden Werthsumme um ein- 
zelne Gulden oder Guldentheile bedingt die Anwendung der nächst höheren Tarstufe. 
Gehören mehrere Sendungen mit deklarirtem Werth zu einem Beglestbriefe, 
so wird auch die Assecuranzgebühr für jede Sendung selbstständig berechnet.“ 
VII. 
Der 4. Absatz in F. 84 erfährt folgende Abänderung: 
„Briefe und sonstige Sendungen, auf welche derlei Beträge eingezogen 
werden sollen, müssen auf der Adresse den einzuziehenden Betrag mit den Worten: 
„Vorschuß (Nachnahme) vo äin Zablen und Buch- 
staben ausgedrückt, sowie den Namen und de Wohnung des Absenders enthalten.“ 
VIII. 
Die in den Absätzen 11 und 12 des F. 84 bezeichneten Einlösungstermine 
für Vorschußsendungen sind von 14 auf 7 Tage abzuändern. 
KX. 
Im 3. Absatze des K. 86 ist nach dem Worte „Postbestellungsbuche“ ein- 
zuschalten: „beziehungsweise auf der Rückseite der Begleitadresse.“ 
Ferner ist dem 6. Absatz dieses S. folgender Zusatz beizufügen: 
„In Ermanglung der Berechtigung zur Empfangnahme des Fahrpoststückes 
selbst darf auch die Begleitadresse nicht zugestellt werden.“
	        
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