Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Schiffe einmal und spätestens bis zum 1. Mai 1875 auf dem Rheine an der Brückenstelle 
bei Germersheim vorübergefahren sind. 
Der Commissär wird den Schiffseigenthümern über die erfolgte Anmeldung eine Beur- 
kundung mit der Zusage ertheilen, daß, wenn die nachstehend bezeichneten Bedingungen erfüllt 
sein werden, die Schiffseigenthümer auf den im Falle der Art. 1 und 4 der Summe nach 
genau zu bezeichnenden, im Falle der Art. 2 und 5 aber auf den durch die Entscheidung der 
Sachverständigen festzusetzenden Entschädigungsbetrag Anspruch haben. 
Nach Feststellung des Entschädigungsbetrages haben die Schiffseigenthümer die zum 
Senken und Heben der Masten und Kamine nöthigen Vorrichtungen anfertigen, beziehungs- 
weise abändern und vervollständigen zu lassen, und mit den so hergerichteten Schiffen die 
stehende Brücke bei Germersheim spätestens ein Jahr nach deren Vollendung zu passiren. 
Schiffe, für welche eine Entschädigung auf Grund der Art. 2 und 5 zugesagt ist, sind 
inmerhalb der gleichen Frist im Hafen zu Speyer zur Besichtigung zu stellen und es ist der 
Rachweis zu liefern, daß eine der Feststellung der Sachverständigen entsprechende Abänderung 
oder Vervollständigung seit dieser Feststellung wirklich stattgefunden hat. 
Nach Erfüllung dieser Bedingungen, worüber ein Zeugniß des Hafenmeisters zu Speyer 
beizubringen ist, wird den Schiffseigenthümern der Betrag der Entschädigung auf Anweisung 
des Commissärs aus der Eisenbahn-Directions-Hauptcasse zu Ludwigshafen ausbezahlt werden. 
Die Zahlung erfolgt an den Schiffs gigenthüner oder an dessen gehörig legitimirten Be- 
vollmähtigten. 
Art. 7. 
Sobald die Durchfahrt der Schiffe mit stehenden Masten durch die feste Brücke nicht 
mehr thunlich sein wird, wird die bayerische Regierung bei eintretendem Bedürfnisse 
Krahnen zum Heben und Senken der Maste oberhalb und unterhalb der Brücke für die Dauer 
eines Jahres errichten lassen. Die Schiffer haben für die Benützung dieser Hilfsanstalten 
keinerlei Gebühren zu entrichten. 
Art. 8. 
Die bayerische Regierung wird dafür Sorge tragen, daß während des Brückenbaues der 
Verkehr mit Schiffen und Flößen auf dem Rhein an der Brückenstelle nicht unterbrochen und 
möglichst wenig gestört werde; sie wird Sorge tragen, daß während der ganzen Bauzeit immer 
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