Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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mäßig fesigestellten Reinertrages der Fideicommisse beizutragen; doch darf durch diese Verpflich- 
tungen das nach §F. 2 des Familienfi#eicommiß-Ediktes erforderliche Grundvermögen weder in 
seiner Substanz, noch in dessen Früchten in Angriff genommen werden. 
Der Fideicommissar hat ferner für Erdaltung der Substanz wie ein fleißiger Familien= 
vater Sorge zu tragen. Verminderungen der Substanz, welche nicht in einem Zufalle ihren 
Grund haben, ist derselbe aus seinem Einkünften, oder aus seinem sonstigen freien Vermögen 
zu ersetzen, verbunden. 
Die zu dem Familienfideicommiß gehörigen, beziehungsweise zu demselben kommenden 
Capitalien sollen sicher angelegt, und sobald sich die Gelegenheit dazu ergiebt, zum Ankauf von 
liegenden Gütern verwendet we den. 
Die Güter, welche mit solchen Capitalien erworben werden, treten sofort an die Stelle 
derselben, und fallen von Rechtswegen dem Familienfiheicommisse zu. 
Unter liegenden Gütern, welche mit solchen Capitalien erworben werden sollen, sind je- 
doch nur solche zu verstehen, welche einen Fruchtgenuß gewähren; Gebäude und sonstige An- 
logen, welche nur eine Annehmlichkeit bezwecken, dürfen nie aus dem Capitalienfonde, sondern 
mr aus den Revenuen erbaut oder angekauft werden. 
Die zu dem Fideicommisse gehörigen Mobilien und Pretiosen können der Natur der 
Sache nach nicht immer in ihrer Identität erhalten werden, es wird daher bestimmt, daß nur 
der Bestand im Ganzen nach dem oben bezeichneten Inventare erhalten und sohin das Fehlende 
aus dem f.eien Vermögen des Fideicommißbesitzers ersetzt werde. 
Zugänge zu dem Inventar, wohin alle Anschaffungen an Mobiliar, Hausgeräthen, Betten 
und Weißzeug, welche zum Gebrauch und zur bequemeren Einrichtung der fideicommissarischen 
Gebäude gemacht werden, zu rechnen sind, sellen als Verwendungen in das Fweicommiß ange- 
sehen und den Allodialerben nicht vergütet werden. 
g. b. 
Veräußerungen und gelastungen. 
Veräußerungen, welche die Substanz vermindern, sind untersagt und dürfen selbst mit 
Zustimmung sämmtlicher Agnaten nicht stattfinden, soweit nicht durch die bestehenden Gesetze 
eine Veräußerung ausdrücklich geboten oder ein von dem zuständigen Gerichte anzuerkennender 
Bedürfnißfall gegeben ist. .
	        
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