Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Briefe unter der 
Adresse von 
Postanstalten. 
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VI Unkbestellbare Brlefe, deren Aufgeber bei der amtlichen Eröffnung nicht 
erkannt werden konnten, werden bei dem Oberpostamte 3 Monate lang aufbewahrt, 
nach Ablauf dieser Frist aber daselbst mit jenen Briefen, deren Zurückgabe an den 
durch die amtliche Ersffnung ermittelten Absender weder bei der Aufgabepost noch 
durch die Nachsendung bewirkt werden konnte, wenn sie nicht eingeschrieben waren, 
als unanbringlich durch Feuer vernichtet. 
VII. Eingeschriebene Briefe, sowie der Werthinhalt, welcher bei Eröffnung 
gewöhnlicher Briefe sich vorfindet, werden nach den Bestimmungen über die unde- 
stellbaren und unanbringlichen Fahrpoststücke (H. 95) behandelt. 
VIII Finden sich in unanbringlichen Briefen noch andere Briefe eingeschlossen, 
so werden letzterc als neue selbstständige Aufgaben behandelt und mit der Bemerkung 
„aus einem unanbringlichen Briefe“ unter Angabe des ursprünglichen Aufgabeortes 
und Anrechnung des tarifmäßig treffenden Porto an ihren Bestimmungsort abgesendet. 
G. 36. 
I Werden vom Absender Briefpostgegenstände zur Vertheilung oder Weiter- 
beförderung unter Umschlag an Postanstalten adressirt, so wird für jeden der- 
selben das für unfrankirte Briefe tarifmößig treffende Porto vom Aufgabeorte 
der Sendung bis zum Bestimmungsorte jedes einzelnen Emrschlusses berechnet, 
gleichviel ob die Zusendung on die Postanstalt selbst frankirt oder unfrankirt 
urfolgte. (Vgl. S. 5 des P.-T.-G.) 
II Verweigert der Adressat eines solchen Briefes die Berichtigung der 
darauf angerechneten Tarxe, oder wird ein solcher Brief überhaupt unbestellbar, 
so wird der letztere mit der darauf lastenden Tare an die Aufgabepost der ur- 
sprünglich an die Postanstalt gerichteten Sendung zurückgeschickt und sodann weiter 
wie jeder andere unbestellbare Brief behandelt 
III. Der Name des ursprünglichen Aufgabeortes wird auf derlei Briefen 
jederzeit von der Postanstalt, welche die Zusendung erhält, vor der Abgabe oder 
Weiterspedition an den Adressaten, übereinstimmend mit dem auf dem Couvert 
der Sendung befindlichen Stempelabdrucke, handschriftlich verzeichnet. 
IV Sind die eingeschlossenen Briefpostsendungen mit Freimarken im Einzelnen 
vollständig frankirt, so findet eine weitere Taxberechnung nicht mehr statt.
	        
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