Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Ablieferung der 
Zeitungen vom 
Verleger an die 
Postanstalt. 
a) wenn die Zeitung in Bayern verlegt worden ist, den Erlaßpreis nach 
Verhältniß der für die laufende Bezugsperiode noch rückständigen Nummern, 
b)) wenn die Zeitung außerhalb Bayern erschienen ist, für die Zeit, in 
welcher die Lieferung nicht erfolgt, neben der entsprechenden Rate von 
der für Bayern anfallenden Speditionsgebübr den Einkaufspreis von 
der Postanstalt nur insowelt zurückvergütet, als derselbe noch von dem 
Verleger zum Ersatze eingebracht werden kann. 
II Tritt an Stelle einer im Laufe einer Bezugsperiode eingegangenen Zeit- 
schrist eine andere neu erscheinende Zeitschrift, so steht dem Abonnenten frei, die 
Lleferung der neuen Zeitschrift als den Ersatz ersterer anzuerkennen oder von dem 
Bezuge gegen Rückempfang der vorbezeichneten Rate des Erlaß= und bezw. Ein- 
kaufspreises zurückzutreten. 
III. Wegen momentaner Unterbrechung und dadurch verursachten Entganges 
einzelner Nummern einer Zeitschrift, welche von der zuständigen Behörde mit 
Beschlag belegt werden, findet eine Rückvergütung weder ganz noch theilweise siatt. 
IV Die in Bayern mit Beschlag belegten einzelnen Nummern einer Zeit- 
schrift, sowie die in Boyern verbotenen Zeitschriften dürfen durch die Postanstalten 
auch nicht unter Band versendet werden. 
G. 50. 
1 Die durch die Post zu spedirenden Zeitungen müssen von dem Verleger 
mindestens eine Stunde vor dem coursmäßigen Abgange oder Weitergange des 
treffenden Wagens vom Posthause und — wenn dieser Abgang Nachts oder in 
früher Morgenstunde erfolgt, — mindestens zwei Stunden vor demselben 
an die Postanstalt zur Versendung vollständig abgeliefert werden. 
II Bei größeren Auflagen kann die Ablieferung auch in Abtheilungen nach 
der für die einzelnen Postrouten erforderlichen Zahl von Exemplaren erfolgen. 
III Falls mit einer Post mehrere Zeitungen in großen Auflagen zur Ab- 
sendung zu bringen sind, kann die Postverwaltung hinsichtlich der Einlieferungs- 
zeit auch andere für die Ordnung des Dienstes nothwendige Bestimmungen treffen. 
IV Die Zeitungen müssen einzeln gesalzt und — wenn sie aus mehr als 
einem Bogen bestehen — derart in Exemplare zusammengelegt an die Postanstalt
	        
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