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Ablieferung der
Zeitungen vom
Verleger an die
Postanstalt.
a) wenn die Zeitung in Bayern verlegt worden ist, den Erlaßpreis nach
Verhältniß der für die laufende Bezugsperiode noch rückständigen Nummern,
b)) wenn die Zeitung außerhalb Bayern erschienen ist, für die Zeit, in
welcher die Lieferung nicht erfolgt, neben der entsprechenden Rate von
der für Bayern anfallenden Speditionsgebübr den Einkaufspreis von
der Postanstalt nur insowelt zurückvergütet, als derselbe noch von dem
Verleger zum Ersatze eingebracht werden kann.
II Tritt an Stelle einer im Laufe einer Bezugsperiode eingegangenen Zeit-
schrist eine andere neu erscheinende Zeitschrift, so steht dem Abonnenten frei, die
Lleferung der neuen Zeitschrift als den Ersatz ersterer anzuerkennen oder von dem
Bezuge gegen Rückempfang der vorbezeichneten Rate des Erlaß= und bezw. Ein-
kaufspreises zurückzutreten.
III. Wegen momentaner Unterbrechung und dadurch verursachten Entganges
einzelner Nummern einer Zeitschrift, welche von der zuständigen Behörde mit
Beschlag belegt werden, findet eine Rückvergütung weder ganz noch theilweise siatt.
IV Die in Bayern mit Beschlag belegten einzelnen Nummern einer Zeit-
schrift, sowie die in Boyern verbotenen Zeitschriften dürfen durch die Postanstalten
auch nicht unter Band versendet werden.
G. 50.
1 Die durch die Post zu spedirenden Zeitungen müssen von dem Verleger
mindestens eine Stunde vor dem coursmäßigen Abgange oder Weitergange des
treffenden Wagens vom Posthause und — wenn dieser Abgang Nachts oder in
früher Morgenstunde erfolgt, — mindestens zwei Stunden vor demselben
an die Postanstalt zur Versendung vollständig abgeliefert werden.
II Bei größeren Auflagen kann die Ablieferung auch in Abtheilungen nach
der für die einzelnen Postrouten erforderlichen Zahl von Exemplaren erfolgen.
III Falls mit einer Post mehrere Zeitungen in großen Auflagen zur Ab-
sendung zu bringen sind, kann die Postverwaltung hinsichtlich der Einlieferungs-
zeit auch andere für die Ordnung des Dienstes nothwendige Bestimmungen treffen.
IV Die Zeitungen müssen einzeln gesalzt und — wenn sie aus mehr als
einem Bogen bestehen — derart in Exemplare zusammengelegt an die Postanstalt