M5. 107
bestehend in Bildwerken oder anderen Kunstgegenständen, Büchern und dergleichen —
gewähren, tritt die Besorgung der Prämien durch die betheiligten Postanstalten
nur insoweit ein, als die Kosten für die Prämien in dem gewöhnlichen Erlaß-
preis der Zeitschrift mit eingeschlossen sind.
II Sofern die Prämien ihrer Beschaffenheit nach als Beilagen
der Zeitschriften versandt oder mindestens in die Zeitungspackete ohne Schwierig-.
keit eingeschlossen werden können, findet die Versendung in dieser Weise kostenfrei statt.
III Können dagegen die Prämien nur in besonderer Verpackung z. B. auf
Nollen gewickelt oder in eigene Behältnisse eingeschlossen befördert werden, so
müssen diesclben als besondere portopflichtige Packete an die Abgabepostanstalten
versendet werden und wird das Porto bei der Aushändigung von den Abonnenten
eingezogen. Die Verpackung der als besondere Packete zu befördernden Prämien
hat von den Verlegern auf deren Kosten zu geschehen.
g. 54.
enung vn 1 Probeblätter und Ankündigungen neuer Zeitschriften dürfen im Wege
Autündigungen der Zeitungsspedition ohne besondere Vergütung versendet werden, wenn die-
zuun Zeischriten selben nicht an bestimmte Adressen gerichtet, sondern den Postanstalten zur be-
liebigen Vertheilung überlassen werden wollen, und wenn die Probeblätter mit
der auf das Blatt selbst gedruckten Bezeichnung „Probeblatt“ versehen sind.
II Diese Begünstigung erstreckt sich übrigens nur auf den innern Verkehr
von Bayern und auch in diesem nur auf solche Zeitschriften, welche vordem noch
nicht im Abonnement durch die Postanstalten bezogen worden sind, oder welche
nach Aenderung des Formats, Titels oder der Anzahl des Erscheinens als neue
Zeitschriften angesehen werden können.
III Die Postanstalten haben die Vertheilung der ihnen zukommmenden
Probeblätter stets mit Umsicht, in einer der Wahrscheinlichkeit auf Erfolg ent-
sprechenden Weise vorzunehmen und namentlich bezüglich des Umkreises, in welchem
die Verbreitung der neuen Zeitschrift iu Aussicht genommen ist, sich nach den
desfallsigen Wünschen des Herausgebers zu richten.
IV. Im Verkehre nach den anderen Postgebieten ist die unentgeltliche Ver-
theilung von Probenummern unstatthaft.
16°