Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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IIl Dle Zusendung der Postanstalten unter sich erfolgt nach der Stückzahl 
der für jede Abgabepo bestimmten Exemplare einer Zeitung ohne Benennung 
oder Ausscheidung der Abonnenten, für welche jedes einzelne Exemplar bestimmt sst. 
g. 58. 
— De I Die in den §. 42—44 angegebenen Speditionsgebühren verpflichten 
Abonnenten. die Postanstalt lediglich zur Besorgung der Zeitungsbestellung und zur Be- 
förderung der Zeitungen vom Verlagsorte bis zur Abgabepost, aber nicht auch 
zur Zustellung derselben in die Wohnung der Abonnenten, und sind daher letztere 
gehalten, die Zeitungen bei der Abgabepost selbst in Empfang zu nehmen. 
II Das Ausgeben der Zeitungen geschieht jederzeit möglichst bald nach 
deren Eintreffen und in der Regel innerhalb der für den Briefpostverkehr fest- 
gesetzten gewöhnlichen Dienstesstunden. 
III. Treffen Posten nach Schalterschluß ein, so wird je nach dem örtlichen 
Bedürfnisse Vorsorge getroffen, daß die damit eingegangenen Zeitungen auch noch 
an demselben Abend innerhalb einer bestimmten Zeitfrist bei der Post in Empfang 
genommen werden können. 
IV Die Postanstalten haben die an Abonnenten eingehenden Zeitungen, 
falls sie nicht abverlangt werden, vier Wochen lang aufzubewahren und nach 
deren Verlauf weiter darüber zu verfügen, ohne daß bei späterem Abverlangen 
desfalls ein Ersatzanspruch geltend gemacht werden kann. 
KG. 59. 
shelad, drnz 1 Auf besonderes Verlangen können die Zeitungen den Abonnenten durch 
Abonnemen. die Briefträger oder Landpostboten bei den gewöhnlichen Dienstgängen auch in 
die Wohnung überbracht werden. 
II Für diese Zustellung sind sowohl im Postorte als auch im Landpost- 
bezirke für jedes Exemplar jährlich zu entrichten: 
a) 60 Pfennig für Zeitschriften, welche wöchentlich einmal oder seltener 
zugestellt werden, 
b) 1 Mark, wenn die Zustellung 2 oder 3 mal wöchentlich erfolgt, 
c) 1 Mark 60 Pfennig, wenn die Zustellung 4—7 mal wöchentlich zu 
geschehen hat,
	        
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