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Wohnort verändert und ist dessen neuer Aufenthaltsort oder Wohnort bekannt,
so wird die Sendung demselben sofort dahin nachgesendet, wenn entweder der
Absender selbst solches ausdrücklich verlangt oder der Adressat die desfallsige
Bestimmung schriftlich getroffen hat und zugleich hinreichende Sicherheit für Ent-
richtung des Porto und der Auslagen bietet.
II. Ist eine solche Bestimmung von Seite des Absenders oder des Adrefsaten
nicht getroffen oder in Ansehung der Portoentrichtung, auch wenn die Nachsendung
verlangt wird, die erforderliche Sicherheit nicht gegeben, so wird dem Adressaten
vorerst nur von dem Vorliegen einer Sendung amtlich und portofrei Kenntniß
gegeben und in letzterem Falle die Nachsendung von Fahrpoststücken jeder Art,
also auch der postlagernden Sendungen, erst dann vollzogen, wenn die auf die Sendung
bereits erwachsenen Porti und Auslagen berichtigt worden sind.
III Für die Nachsendung werden — mit Ausschluß der Postvorschußge-
bühr — dieselben Taren wie für eine neue Ausgabe vom ursprünglichen bis
zum neuen Bestimmungsorte der Sendung berechnet.
C. 94.
Pe tr Werden Fahrpostsendungen an eine Postanstalt zur Weiterbeförderung oder
posisendungen. Zustellung abressirt, so kommen für solche Sendungen die Bestimmungen des
K. 36 gleichmäßig zur Anwendung.
g. 96.
Unbestellbare I Fahrpostsendungen, deren Adressaten am Bestimmungsorte nicht ermittelt
Fnndun werden können, oder deren Annahme von dem Adressaten verweigert wird, oder
#3 welche sonst nach den vorhergehenden Bestimmungen an ihre Adresse nicht abge-
Gegenstände. geben oder nachgesendet werden können, werden auf Kosten des Absenders d. h.
unter Berechnung der gleichen Taxe wie für die Hinsendung an die Aufgabepost
zurückgesendet.
II Der Grund der Unbestellbarkeit ist auch auf dem Coupon der Begleit-
adresse anzugeben.
III Bevor jedoch eine Sendung mit Begleitadresse deßhalb als unbestellbar
angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Personen im Orte
sich befinden, und weil der wirkliche Adressat mit Sicherheit nicht zu unterschelden