Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

Nachsendung. 
Rücsscheine. 
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III Für die Zustellung ist von dem Empfänger eine Gebühr von 50 
Pfennig zu entrichten. Die in Staatsdienstangelegenheiten eingehenden Estafetten- 
sendungen sind von dieser Gebühr befreit. 
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1 Befindet sich der Adressat einer Estafettensenbung nicht an dem Orte, 
an welchem ihm dieselbe nach der Aufschrift auf der Adresse hätte übergeben 
werden sollen, so darf die Nachsendung an den neuen Aufenthaltsort durch Estafette 
nur dann erfolgen, wenn entweder von Seite des Absenders sofort bei der Auf- 
gabe oder von Seite des Adressaten am ursprünglichen Bestimmungsorte darauf 
ausdrücklich das Verlangen gestellt und für die weiteren dadurch erwachsenden 
Kosten entweder durch Hinterlegung eines angemessenen Geldbetrages oder in 
sonstiger Weise entsprechende Sicherheit geboten ist. 
II Cstafettensendungen, welche an Mitglieder des k. Hauses oder an im 
Königreiche verweilende fremde Souveraine gerichtet sind oder nach der Stellung 
des Adressaten eine dienstliche Eigenschaft vermuthen lassen, sind jedoch davon 
ausgenommen und müssen, wenn nicht andere Bestimmung getroffen ist, auch nach 
dem neuen Bestimmungsorte durch Estafette nachgesendet werden. 
III Die Nachsendung wird bezüglich der Gebührenberechnung und sonstigen 
Behandlung einer neuen Aufgabe gleich geachtet. 
IV. Ist die Nachsendung durch Estafette nach vorstehenden Bestimn.ungen 
nicht zulässig, der neue Aufenthaltsort des Adressaten aber bekannt, so ist die 
Sendung je nach ihrer Beschaffenheit entweder als Briespostgegenstand oder als 
Fahrpostsendung eingeschrieben mit der nächsten regelmäßigen Post nach dem 
neuen Bestimmungsorte nachzusenden und das für diese Versendung treffende 
Porto in Anrechnung zu bringen. 
G. 108. 
1 Den Cstafettensendungen können auf Verlangen des Absenders auch 
Rückscheine beigegeben werden. 
II. Dieselben werden mit der Bescheinigung des Empfängers, daß und 
wann die Abgabe erfolgt sei, versehen und von der Postanstalt des Bestimmungsortes 
22°
	        
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