b. 175
Bekanntmachung, den Betrag der Natural-Veipflegungs-Vergütung für 1876 betreffend.
Staatsministerium des Innern und Kriegsministerium.
Im Vollzuge der Ziffer 6 der Instructlion vom 28. September 1875 zur Ausführung
des Reichsgesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom
13. Februar 1875 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 579) folgt die im Centralblatte für
das Deutsche Reich vom Jahre 1876 Seite 26 veröffentliche Bekonntmochung des Reichs-
kanzleramtes vom 11. d. Mts.
München, den 24. Januar 1876.
v. Pfenfer. v. Maillinger.
Auf Königlich Allerhschsten Befehl:
Der General-Secretär,
Graf von Hundt, Minisierlalrath.
Abdruck.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Vorschriften im F. 9 Nummer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichsgesetzblatt S. 52) ist
der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1876
dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brot. ohne Brot.
a) für volle Tageskost .. . 80 Pfennig 65 Pfennig.
b) für Mittagskoft 40 „ 35 „
Jc#) für Abendkost . 25 „ 20
d) für Morgenkost . 15 „ 10
Berlin, den 11. Jamuar 1876.
Das Reichskanzleramt:
Eck.