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Wir befehlen Unseren Kreisregierungen, alle aus ihrem Kreise berufenen Abgeordneten
für die zweite Kammer sogleich unter abschriftlicher Mittheilung dieser öffentlichen Ausschreibung
aufzufordern, sich rechtzeitig in Unserer Haupt= und Residenzstadt einzufinden.
München, den 8. Februar 1876.
Ludwig.
v. Pfretzschner. Dr. v. Kutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Berr. v. Maillinger.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsecretär,
Ministerialrath Graf von Hundt.
Bekanntmachung, die Posl-Transportordnung für das Königreich Bayern betr.
Staateministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern.
Mit Allerhöchster Genehmigung treten in der Posttransportordnung für das Königreich
Bayern (Gesetz= und Verordnungsblatt 1876 Seite 49 ff.) nachstehende Aenderungen beziehungs-
weise Ergänzungen ein:
1) In g. 30 Abs. VI lit. b sind die Gebührensäte ron 10 und bezw. 50 Pfennig auf
15 und bezw. 75 Pfennig abzuändern.
2) In demselben §. ist als Absatz Vla eirzuschalten:
„Steht der Bestimmungspostanstalt für die Eilbestellung nach dem Landpost-
bezirte Niemand zur Verfügung, der die Leistung zu dem tarifmäßigen Satze über-
nimmt, so darf auch eine höhere Vergütung nach den ortsüblichen Botenlöhnen
erhoben werden.“
3) Dem Absatz IX desselben § ist anzufügen:
„Verweigert derselbe die Zahlung der Zustellgebühr, so erfolgt gleichwohl die
Aushändigung der Sendung gegen Rückgabe des Briefumschlages und schriftliche
Anerkennung der Zahlungsverweigerung mit Bezeichnung des Absenders.“