Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Wir befehlen Unseren Kreisregierungen, alle aus ihrem Kreise berufenen Abgeordneten 
für die zweite Kammer sogleich unter abschriftlicher Mittheilung dieser öffentlichen Ausschreibung 
aufzufordern, sich rechtzeitig in Unserer Haupt= und Residenzstadt einzufinden. 
München, den 8. Februar 1876. 
Ludwig. 
v. Pfretzschner. Dr. v. Kutz. v. Pfeufer. Dr. v. Fäustle. v. Berr. v. Maillinger. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsecretär, 
Ministerialrath Graf von Hundt. 
Bekanntmachung, die Posl-Transportordnung für das Königreich Bayern betr. 
Staateministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Mit Allerhöchster Genehmigung treten in der Posttransportordnung für das Königreich 
Bayern (Gesetz= und Verordnungsblatt 1876 Seite 49 ff.) nachstehende Aenderungen beziehungs- 
weise Ergänzungen ein: 
1) In g. 30 Abs. VI lit. b sind die Gebührensäte ron 10 und bezw. 50 Pfennig auf 
15 und bezw. 75 Pfennig abzuändern. 
2) In demselben §. ist als Absatz Vla eirzuschalten: 
„Steht der Bestimmungspostanstalt für die Eilbestellung nach dem Landpost- 
bezirte Niemand zur Verfügung, der die Leistung zu dem tarifmäßigen Satze über- 
nimmt, so darf auch eine höhere Vergütung nach den ortsüblichen Botenlöhnen 
erhoben werden.“ 
3) Dem Absatz IX desselben §&# ist anzufügen: 
„Verweigert derselbe die Zahlung der Zustellgebühr, so erfolgt gleichwohl die 
Aushändigung der Sendung gegen Rückgabe des Briefumschlages und schriftliche 
Anerkennung der Zahlungsverweigerung mit Bezeichnung des Absenders.“
	        
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