Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

316 
Bekanntmachung, die Gebühren bei der theoretischen Prüfung der zum Staatsdienste adspirirenden 
Rechtscandidaten betreffend. 
Staateministerien der Justiz, des Innern beider Abtheilungen und der Finanzen. 
Seine Majestät der König haben bezüglich der Gebühren bei der theoretischen 
Prüfung der zum Staatsdienste adspirirenden Nechtscandidaten in Abänderung des §. 5 Abf. I 
der Allerhöchsten Verordnung vom 6. März 1830 — die Concursprüfung der zum Staats- 
dienste adspirirenden Rechtscandidaten betr. — (Reg-Bl. 1830 S. 581) allerhöchst zu be- 
schließen geruht, daß die jedem der zur Prüfungscommission berufenen Professoren zu bewilligende 
Remuneration für jeden Prüfungstag in zehn Mark zu bestehen habe. 
Zugleich haben Seine Majestät der König allerhöchst zu genehmigen geruht, 
daß die im Vollzuge des Abs. II des §. 5 der angezogenen Allerhöchsten Verordnung vom 
6. März 1830 von den Prüfungscandidaten zu erhebende Aversalgebühr auf fünfzehn Mark 
festgesetzt werde. 
Die Stempelgebühr für das Prüfungszeugniß hat gemäß Art. 13 des Gesetzes vom 
8. November v. Is. — die Abänderung der Tax= und Stempelgesetze betr. — (Gesetz= und 
Verordnungsblatt 1875 S. 655 ff.) für die Folge fünfzig Pfennige und die Zustellgebühr 
nach Maßgabe der Allerhöchsten Verordnung vom 10. December v. Is. — die Vorlad= und 
Zustellgebühr in den Landestheilen rechts des Rheins betr. — (Gesetz= und Verordnungsblatt 
1875 S. 773) für die Folge zwanzig Pfennige zu betragen. 
München, am 6. April 1876. 
Dr. v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. v. JFäuslle, v. Berr. 
Der General-Secretär, 
Graf von Hundt, Ministerialrath. 
Bekanntmachung, die Präbendenbezüge des königlichen Theresienordens und die Taxen 
bei Verleihung desselben betreffend. 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Seine Majestät der König haben Sich vermöge Allerhöchster Entschließung vom 
20. März l. Is. allergnädigst bewogen gefunden, die von Ihrer Majestät der Königin-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.