Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

(  14!7  )
a)  Wenn  die  von  der  tand--Accise-Ober.  Einnahme  zu  kteipzig  ausgestellten  Passirzeitel
Güleigkeic  haben  sollen,  so  müssen  sie  sich  bei  den  Waaren  befinden,  auf  welche  sie  ausgestelle
  sind,  diese  Waaren  müssen  darinn  nach  den  Frachtstücken,  nach  Gewicht  und  Beschaffenbeit

  genau  angegeben,  und  ihr  Ausgang  aus  teipzig  durch  den  Accisethorschreiber
des  Thores,  durch  welches  sie  ausgegangen,  darauf  attestirt  seyn.

b)  Fehlen  diese  Passirzettel  bei  der  Waare,  oder  ist  der  Ausgang  darauf  niche  aktestirt,
  so  ist  die  volle  Grenzaccise  davon  an  dem  inländischen  Orte  der  Abladung,  er  mag
eine  accisbare  Stadt  oder  Dorf  seyn,  zu  erheben.  Bei  Material-  und  Schnittwaaren,
welche  aus  der  Meßstadt  Leipzig  an  Kraͤmer  auf  dem  lande  kommen,  ist  die  Vorschrift
ad  9.  13.  sub  a.  zu  befolgen.

Tc)  Meßgüter,  welche  von  teipzig  außer  tandes  gehen,  bedürfen  keiner  Passirzettel,
und  noch  weniger  der  Attestation  des  Ausganges.
¾r“

ad  9.  17.

a)  Uiber  diese  mit  Freipässen  eingehenden  Gegenstände  hat  der  Einnehmer  ein  besonderes
  Register  zu  führen,  und  die  Quanticät  derselben,  so  wie  den  Tag  des  Einbringens
und  das  Datum  des  Freipasses,  in  solches  einzutragen;  einer  Abschrift  des  lehtern  zum
Rechnungsbehuf  bedarf  es  nicht;  dieses  Register  ist  jedesmal  der  Rechnung  beizulegen.

b)  Ist  die  in  dem  Freipasse  enthaltene  ZJuantität  abgefahren,  oder  die  Zelt  von
dessen  Gülrigkeic,  vor  völliger  Abfuhre  des  Quanti,  verstrichen,  so  hat  der  Einnehmer  den
Freipaß  an  sich  zu  behalten,  und  zum  Geheimen  Finanz-Collegio  sofort  einzusenden.

ad  9J.  21.

Der  Gebrauch  aller  andern  Commumicacionwege  an  der  Grenze,  zu  Einbringung  landwirthschaftlicher
  und  anderer  zum  gemeinen  Verkehr  gehöriger  Gegenstände,  wird  hierdurch
keineswegs  untersagt;  wenn  ein  solcher  Communicationweg  eine  eigentliche  Grenzeinnahme
nicht  betriffe,  so  wird  die  Grenzaccise  von  dem  tand-Accise-Einnehmer  des  nächsten  Dorses,
  durch  welches  der  Weg  führt,  erhoben,  in  einem  besondern  Register  verrechnet,  und
zur  Haupceinnahme  mie  den  tand-  Accise-Geldern  eingerechnet.  Die  Grenzaccise  muß
jedoch  sofort  bei  der  Einnahme  erlegt  werden,  wenn  die  Waare  auch  mit  Frachtbriefen
versehen  ist.

Diese  land-Accise-Dorf-  Einnehmer  sind  hiernach  mic  den  nöthigen  Anweisungen  und
Zecteln  zu  versehen.