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Artikel 11.
Diese Curatel besteht und wird gebildet:
a) aus einem von dem jeweiligen Stammgutsinhaber zu ernennenden Mitgliede, welches
den Vorsitz führt,
b) aus einem von den Agnaten aus der fürstlichen Speciallinie zu bestellenden Bevoll-
mächtigen,
) aus einem von der obersten Justizjbehörde des Staates zu ernennenden Commissarius
und
4) aus einem von dem Stammgutsinhaber zu ernennenden, der Staatsbestätigung unter
liegenden Rendanten, als welcher auch der sub b genannte Bevollmächtigte be
stellt werden kann.
Artikel 12.0
Die Bestellung dieser Curatelmitglieder ist von Seiten ihrer Auftraggeber widerruflich,
vorbehaltlich der Verantwortlichkeit der ersteren für die Zeit ihrer Geschäftsführung. Erledigte
Stellen sind jedesmal ohne Verzögerung wieder zu besetzen und steht im Unterlassungsfalle
der Staatsbehörde die Ernennung außerordentlicher Stellvertreter zu.
Artikel 13.
Die in obigen Artikeln 10, 14 und 12 vorgesehene staatliche Oberaufsicht und Mitwirkung
soll, weil das fürstliche Haus in mehreren Staaten begütert ist, zur Vermeidung von Colli-
sionen nur von demjenigen Staat ausgeübt werden, in welchem der größere Theil der fürst-
lichen Grundbesitzungen liegt und in welchem allein bereits Hypotheren für die fürstliche Stamm-
schuld bestellt sind, nämlich von dem Großherzogthum Baden, dessen oberste Justizbehörde
schon seither diese staatliche Mitbetheiligung bethätigt hat.
Die fürstliche Schuldentilgungs-Curatel ist jedoch verpflichtet, auch bei den obersten Justiz-
stellen im Königreich Bayern und Großherzogthum Hessen sich auf Anfordern jederzeit über
ihren Bestand und ihre Thätigkeit auszuweisen.
Artikel 14.
Die Obliegenheiten dieser Stammguts= und Schuldentilgungs-Curatel bestehen in
Folgendem: "6