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für Fässer 8. 12 der Eichordnung,
für Meßapparate zu Flüssigkeiten §. 14 und 15 „ „
für Herbstgefäße 8. 18 „ „
für Hohlmaaße zu trocknen Körpern §. 19—21 „ „
für dergl. Hohlmaaße in Kastenform §. 27— 33 „ „
für Meßrahmen zu Brennholz §. 37 — 40 „ „
für Gewichte §. 43 — 48,
ferner §. 51—53 und 55 „ „
für Waagen §. 56 — 62 „ „
ferner 8. 64, 66, 67 und 6y9 „ „
für Alkoholmeter und Thermometer 8. 70 „ »
für Gasmesser 8. 73 — 76 »
ferner die in §. 80 — 82 enthaltenen Uebergangsbestimmungen,
die in den nachfolgenden besonderen Instructionen enthaltenen Erläuterungen der vor-
stehenden Vorschriften,
und für spätere Zeit die etwa als Ergänzungen der Eichordnung anderweit zu erlassenden
Vorschriften, sowie die nach 8. 79 der Eichordnung zu treffenden besonderen Bestimmungen für
außerordentliche Eichungsarbeiten.
2. Die eigentliche Prüfung der zu eichenden Gegenstände auf die Richtigkeit ist in einem
Naume vorzunehmen, welcher möglichst eine mittlere Temperatur (etwa 140 R.)
zeigt, und nachdem solche zu prüfende Gegenstände und solche Prüfungsmittel, bei denen die
Temperaturveränderung einen merkbaren Einflus auf Größe oder Schwere äußert, z. B.
Längenmaaße, Flüssigkeitsmaaße, Wasser u. s. w., nahezu die Temperatur des Arbeitsraumes
angenommen haben.
Sind, wie bei den Längenmaaßen, Normale von verschiedenem Material vorhanden, so
ist der zu prüfende Gegenstand mit dem Normale von gleichem oder nächstverwandtem Material
zu vergleichen (siehe jedoch Instruction 1. Nr. 6.)
3. Wird irgend eine Prüfung mit Benützung einer Wägung vorgenommen, so ist
diejenige Waage anzuwenden, in deren Tragfähigkeitsgrenzen die Schwere des zu wägenden
Gegenstandes fällt, vorher jedoch zu ermitteln, ob diese Waage sich in dem Zustande der
Empfindlichkeit befindet, welcher die bei der beabsichtigten Wägung noch zulässige Abweichung
genügend deutlich erkennen läszt und die Waage selbst so aufzustellen, daß sie von Sonnen-