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strahlen nicht getroffen wird, und daß eine ungleiche und schnell veränderliche Erwärmung der
Schenkel des Waagbalkens durch den Ofen nicht erfolgen kann.
Jede Wägung, bei welcher gleicharmige Balkenwaagen angewendet werden, was überall
da, wo es irgend möglich ist, vorzuziehen bleibt, ist mit Tara auszuführen, d. h. es wird das
Normal zuerst auf die eine Waagschaale gesetzt, hierauf die andere Waagschale mit Tara
(d. h. anderen Gewichtsstücken rc.) belastet, bis die Waage richtig einspielt, und dann der zu
prüfende Gegenstand an Stelle des Normales auf die erste Waagschale gesetzt und mit der
unverändert gelassenen Tara verglichen.
Werden mehrere solche Wägungen für gleich schwere Gegenstände hinter einander aus-
geführt, so ist in angemessenen Zwischenräumen die fortdauernde Richtigkeit der Tara
festzustellen.
4. Da die Absicht dahin geht, bei der Eichung der Maaße und Gewichte für den Ver-
kehr Gegenstände zu liefern, welche soweit als ausführbar der Sollgröße, deren Namen sie
tragen, entsprechen, so haben die Eichanstalten ihre Aufmerksamkeit thunlichst darauf zu richten,
daß die geeichten Gegenstände der von den Gebrauchsnormalen vertretenen Sollgröße noch
näher kommen, als nach den in der Eichordnung zugelassenen äußersten Abweichungsgrenzen
unbedingt erfordert wird. »
Es erscheint dies namentlich deshalb als berücksichtigungswerth, weil die an dem zu
eichenden Gegenstande noch vorhandene Abweichung von dem Gebrauchsnormal und der noch
vorhandene, wenngleich in engere Grenzen eingeschlossene Fehler des Gebrauchsnormals in
gleicher Richtung liegen können und dann in dem zu eichenden Gegenstande ein Fehler entsteht,
welcher aus der Summe der beiden erwähnten Abweichungen sich bildet.
5. Im ungünstigsten Falle könnte es sich sogar ereignen, daß ein von einer Eichungsstelle
gestempelter Gegenstand, wenn bei demselben die volle beim Eichen noch zulässige Abweichung
von dem Gebrauchsnormal im Sinne des Zuviel zugelassen worden ist, und Gebrauchsnormal
sowie Controlnormal dieser Gichanstalt ebenfalls um den größten zulässigen Betrag zu groß
sind, von einer zweiten zur Revision des Gegenstandes veranlaßten Eichanstalt, deren Ge
brauchsnormal und Controlnormal zufällig um die volle zulässige Abweichung zu klein sind,
als mit einer Abweichung behaftet angesehen würde, welche die Grenze des im Verkehr zu-
lässigen Fehlers bereits erreiche, während der untersuchte Gegenstand in Wirklichkeit noch um
den Werth des größten Fehlers eines Gebrauchsnormals innerhalb jener Grenze liegt, also
noch beträchtlichen Spielraum der Veränderung hat, bis er im Verkehr unzulässig wird.
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