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sammtzahl zu vereinigen, die nach ihrer Größe und Beschaffenheit von derselben
Art sind, und für welche ein gleicher Ansatz in der Gebührentaxe gilt.
10. Die vorgeschriebenen jährlichen Geschäftsübersichten der Eichanstalten sind
nach den hierüber besonders erlassenen Anweisungen auszufertigen.
Zweiter Abschnitt.
Gesondere Instructionen.
I. Instruction für das Eichen der Längenmaaße.
Ausführungebestimmungen zu §. 1—4 der Eichordnung.
1. Als Einrichtungen, welche nach §F. 2 der Eichordnung den einzelnen beweglichen
Theilen eines zusammengesetzten Maaßes die genügende Stabilität in derjenigen
gegenseitigen Lage sichern, durch welche die normale Länge des ganzen Maaßes an-
gegeben wird, gelten beispielsweise folgende:
a) solid eingerichtete Charnierec (Fig. 1.), durch welche je 2 bewegliche Theile
a und b mit einander verbunden sind (mag die Drehachse entweder auf der schmalen oder
auf der breiten Seite eines der miteinander verbundenen Theile liegen), so daß beim Aus-
einanderschlagen des Maaßes die aneinander grenzenden Theile sich in d nur stumpf
berühren.
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65 2
½# 50
7.
Fig. 1.
Die Charniertheile sind abwechselnd mit Zungen e und mit Zungen k versehen, die mit
a und mit b durch Nietung verbunden sind.
b) einfallende Hemmungsfedern zwischen je zwei um eine solid und mit Metall-
fütterung ausgeführte Achse drehbaren Maaßstabtheilen.
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